Auf der Grundlage der im Rahmen der Prüfung des IKS gewonnenen Kenntnisse führt der Abschlussprüfer sogenannte aussagebezogene Prüfungshandlungen durch. Diese stellen das Gegenteil von Systemprüfungen dar. Man unterscheidet im Rahmen der aussagebezogenen Prüfungshandlungen analytische Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen.
3.5.1 Analytische Prüfungshandlungen
Der maßgebliche Standard für analytische Prüfungshandlungen ist IDW PS 312 (bzw. ISA (DE) 520). Analytische Prüfungshandlungen sind Plausibilitätsbeurteilungen von Zahlen und Trends. Der Prüfer vergleicht also etwa die Zahlen des zu prüfenden Jahres mit denen des Vorjahres, die erwirtschafteten Ergebnisse mit den Planzahlen oder aber das zu prüfende Unternehmen mit vergleichbaren Gesellschaften der Branche.
Analytische Prüfungshandlungen sind wichtig bei der Planung und Durchführung der Abschlussprüfung, dürfen aber bei qualitativ oder quantitativ wesentlichen Posten nicht die ausschließlichen Prüfungshandlungen sein. Werden durch analytische Prüfungshandlungen auffällige Schwankungen ermittelt, muss der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung diesen nachgehen und Einzelfallprüfungen vornehmen.
3.5.2 Einzelfallprüfungen
Die Einzelfallprüfung ist die typische Prüfung, die Dritte von einem Abschlussprüfer gemeinhin erwarten. Hierbei schaut sich der Abschlussprüfer einen speziellen Einzelfall an, um dessen richtige Abbildung in der Rechnungslegung zu überprüfen. Tatsächlich dürfte dies, trotz der Vorgaben des IDW in Richtung auf Betonung der Systemprüfung, in der Praxis immer noch die wichtigste Art von Prüfung zumindest bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen sein, bei denen sich der Buchungsstoff noch in einer angemessenen Zeit erfassen und bewerten lässt.
Einzelfallprüfungen können etwa sein:
- die Einholung von Saldenbestätigungen und deren Abgleich mit den Konten; eine besondere Bedeutung kommt hierbei den Bankbestätigungen zu, die regelmäßig von allen Kreditinstituten eingeholt werden müssen, mit denen das Unternehmen in einer Beziehung steht,
- rechnerische Prüfungen,
- Belegprüfungen,
- Teilnahme an Inventuraufnahmen mit Stichprobenziehung,
- Prüfung der rechtlichen oder steuerlichen Verhältnisse.
Stichprobenprüfung
Von besonderer Bedeutung ist, dass eine Prüfung nahezu ausschließlich in Stichproben erfolgt. Angesichts der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit ist eine vollständige Prüfung auch kaum denkbar.