OFD Karlsruhe, Verfügung v. 1.6.2007, S 0323 - Karte 1

1. Schuldner des Verspätungszuschlags
1.1 Fälle der Zusammenveranlagung
1.2 Feststellungserklärungen
1.3 Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und sonstige Verfügungsberechtigte
2. Entschuldbare Fristversäumnis
2.1 Antrag auf Fristverlängerung
2.2 Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters
3. Ausübung des Entschließungsermessens
4. Ausübung des Auswahlermessens – Höhe des Verspätungszuschlags
4.1 Ermessenskriterien nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO
4.1.1 Dauer der Fristüberschreitung
4.1.2 Höhe des Zahlungsanspruchs
4.1.3 Aus der Verspätung gezogene Vorteile
4.1.4 Verschulden
4.1.5 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
4.2 Festsetzung im Einzelfall
5. Gesetzliche Höchstgrenzen
5.1 Feststellungserklärungen
5.2 Umsatzsteuererklärungen
6. Zeitpunkt der Festsetzung
7. Überprüfung und Korrektur der Verspätungszuschlagsfestsetzung im Einspruchsverfahren
8. Überprüfung und Korrektur der Verspätungszuschlagsfestsetzung aufgrund geänderter Steuerfestsetzung
9. Wechsel des Verfahrensgegenstandes im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren
10. Abgabe der Steuererklärung im Wege der Selbstanzeige

Für die Festsetzung und Bemessung von Verspätungszuschlägen im Bereich der Veranlagungssteuern (einschließlich der gesonderten sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellungen) gelten folgende Grundsätze:

 

1. Schuldner des Verspätungszuschlags

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus den Steuergesetzen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO) oder einer Aufforderung des Finanzamts (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

Sind mehrere Personen zur Abgabe ein und derselben Steuererklärung verpflichtet, gilt Folgendes:

 

1.1 Fälle der Zusammenveranlagung

Gegen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (§ 26b EStG, § 14 VStG) kann ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1987, BStBl 1987 II S. 836). Diese Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung in einem zusammengefassten Bescheid verbunden werden (§ 155 Abs. 3 AO).

 

1.2 Feststellungserklärungen

Die Feststellungserklärung ist in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO von den Feststellungsbeteiligten und den in § 34 AO bezeichneten Personen abzugeben (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AO). Jede dieser Personen ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Obwohl in diesen Fällen mehrere Personen erklärungspflichtig sind, ist bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung nur die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zulässig. Bei der Entscheidung über die Person des Schuldners hat das Finanzamt aus dem Kreis der Erklärungspflichtigen eine sachgerechte Auswahl zu treffen. In der Regel soll der Verspätungszuschlag gegen denjenigen festgesetzt werden, der gegenüber dem Finanzamt in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten hervorgetreten ist (BFH-Urteil vom 21.5.1987, BStBl 1987 II S. 764). Von der Möglichkeit, den Verspätungszuschlag gegen alle Erklärungspflichtigen als Gesamtschuldner festzusetzen, soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Der Gesellschaft oder Gemeinschaft kann der Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Feststellungserklärung nicht auferlegt werden, da die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht selbst zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist.

 

1.3 Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und sonstige Verfügungsberechtigte

Sind Gesellschaften oder Gemeinschaften selbst erklärungspflichtig, so haben die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen (Geschäftsführer usw.) die Erklärungspflicht für die von ihnen vertretene Gesellschaft/Gemeinschaft zu erfüllen. Ungeachtet dessen ist der Verspätungszuschlag regelmäßig gegen die erklärungspflichtige Gesellschaft oder Gemeinschaft festzusetzen. Die Inanspruchnahme der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft statt ihres gesetzlichen Vertreters bedarf im Regelfall keiner Begründung. Eine Festsetzung gegen den Vertreter statt gegen die Gesellschaft oder Gemeinschaft kommt nur in Ausnahmefällen (z.B. leichtere Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags gegen den Vertreter) in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 18.4.1991, BStBl 1991 II S. 675, und vom 25.7.1991, BStBl 1992 II S. 3).

In anderen Fällen der gesetzlichen Vertretung, Vermögensverwaltung und Verfügungsberechtigung ist entsprechend zu verfahren.

 

2. Entschuldbare Fristversäumnis

Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie ist entschuldbar, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zuz...

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