OFD Saarbrücken, Verfügung v. 1.8.1997, S 0460 a - 7 - St 232
1. Änderung des § 233 a AO durch das Jahressteuergesetz 1997
In dem am 27.12.1996 im Bundesgesetzblatt (1996 I S. 2049, 2075, BStBl 1996 I S. 1523, 1548) verkündeten Jahressteuergesetz (JStG) 1997 ist § 233 a Abs. 1 Satz 1 und § 233 a Abs. 3 Satz 1 geändert worden. Die Änderungen dienen der Klarstellung und berücksichtigen die BFH-Rechtsprechung ab 1995.
Bzgl. des besonderen Zinslaufes bei Verlustrückträgen und rückwirkenden Ereignissen wurden die Absätze 2 a und 7 neu in das Gesetz eingefügt.
Die Änderungen im einzelnen:
Die geänderte Vorschrift ist auf alle bei Inkrafttreten des JStG 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden.
Der Gesetzestext lautet:
„Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3, ist dieser zu verzinsen.”
Begründung:
Diese Vorschrift regelt den Grundtatbestand der Verzinsung. Danach sollten die auf der Steuerfestsetzung beruhenden Steuernachforderungen oder Steuererstattungen verzinst werden.
Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 15.3.1995, I R 56/93 – (BStBl 1995 II S. 490) entschieden, eine Steuerfestsetzung könne nicht zu einer Steuernachforderung i.S. d. § 233 a Abs. 1 AO führen, wenn das FA freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annehme und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt worden sei. Damit sei der Festsetzung von Zinsen – auch für die Zeit vor der freiwilligen Leistung – die Grundlage entzogen.
Die Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO führt zu sinnwidrigen und wirtschaftlich ungerechtfertigten Ergebnissen. So könnten Zinsen nach § 233 a AO z.B. auch dann nicht festgesetzt werden, wenn der Stpfl. nur wenige Tage vor Festsetzung der Steuer diese Steuerforderung durch freiwillige Leistungen (mindestens) in vollem Umfang erfüllt. Zinsvorteile bis zum Eingang der freiwilligen Leistung könnten nicht mehr durch die Vollverzinsung ausgeglichen werden. Verbliebe andererseits trotz der freiwilligen Leistung eine – auch nur geringfügige Restforderung, könnten Nachzahlungszinsen in voller Höhe festgesetzt werden.
Durch die klarstellende Änderung des § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO soll sichergestellt werden, daß bei der Verzinsung weiterhin entsprechend den ursprünglichen Zielsetzungen des Gesetzgebers verfahren werden kann. Die bisherige Billigkeitsregelung für freiwillige Zahlungen nach dem BMF-Schreiben vom 4.4.1996 (BStBl 1996 I S. 371) ist in den AEAO zu § 233 a AO, Tzn. 69 und 70 übernommen worden. Dies bedeutet im Ergebnis, daß Nachzahlungszinsen nur für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Karenzzeit (das sind in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) und dem Eingang der freiwilligen Leistung erhoben werden.
Die geänderte Vorschrift ist auf alle bei Inkrafttreten des JStG 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden.
Der Gesetzestext lautet:
„Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag)”.
Begründung:
Bemessungsgrundlage der Verzinsung nach § 233 a AO ist der sogenannten Unterschiedsbetrag. Dieser Unterschiedsbetrag ergibt sich durch Abzug der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, der anzurechnenden Körperschaftsteuer und der festgesetzten Vorauszahlungen von der festgesetzten (Jahres-)Steuer § 233 a Abs. 3 Satz 1 AO). Bei Einführung der Verzinsung ging der Gesetzgeber davon aus, daß hierbei nur die bis zum Ablauf der Karenzzeit festgesetzten Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. Nr. 12 des bisherigen AEAO zu § 233 a).
Der I. Senat des BFH hat in seinem Beschluß vom 27.3.1996, I B 30/95 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides geäußert, weil nach dem Gesetzeswortlaut auch solche Vorauszahlungen zu berücksichtigen sein könnten, die nach Beginn des Zinslaufs festgesetzt wurden. Dies würde dazu führen, daß eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen z.B. unterbleiben müßte, wenn lange nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit und nur kurz vor Festsetzung der Jahressteuer eine Vorauszahlung festgesetzt oder angepaßt wird, die zur vollständigen Erfüllung der Jahressteuer führt. Verbliebe nach Anrechnung der verspäteten Vorauszahlung eine geringe Restzahlungsschuld, könnten Nachzahlungszinsen für den gesamten Zinslauf nur auf den um die verspätete Vorauszahlung geminderten Unterschiedsbetrag berechnet werden. Ergäbe sich aber durch eine kurz vor Festsetzung der Jahressteuer festgesetzte Vorauszahlung eine Überzahlung, wären sogar für den gesamten Zinslauf Erstattungszinsen festzusetzen. Dabei bliebe die Tatsache unberücksichtigt, daß der Stpfl. bis zur Festsetzung der verspäteten Vorauszahlung tatsächlich erhebliche Zins- oder Liquiditätsvorteile erzielen konnte. Das gleiche Ergebnis würd...