6.1 Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)
Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines "fremden" Gegenstandes voraus. Diese bereits von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewandte Voraussetzung wird jetzt auch in den Gesetzestext aufgenommen.
Gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
6.2 Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)
Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Hinweis: Im Regierungsentwurf neu hinzugefügt wurde die (Ausnahme-)Regelung, dass bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren Unternehmen als Leistungsort der Ort, gilt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG-E). Bisher war hier der Veranstaltungsort maßgeblich.
Gilt ab dem 1.1.2025.
6.3 Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG)
§ 4 Nr. 4a UStG sowie die zugehörige Anlage 1 werden aufgehoben. Lieferungen von dort aufgeführten Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen sind derzeit von der USt befreit, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Die Steuerbefreiung entfällt erst mit der Auslagerung. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Umsatzsteuerlagerregelung für nur wenige Wirtschaftsbeteiligte im Verhältnis zu dem damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand soll die Umsatzsteuerlagerregelung abgeschafft werden.
Gilt ab dem 1.1.2026.
6.4 Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG) - entfällt gegenüber Regierungsentwurf
Die noch im Regierungsentwurf enthaltene Erweiterung der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen wurde aufgrund der potenziellen finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage gestrichen.
6.5 Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) - geändert gegenüber Regierungsentwurf
Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt nun deutlich kleiner aus:
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG gilt danach für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen". Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen".
Steuerbefreit ist außerdem "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird". Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen
Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Danach fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.
Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten" befreit waren, wird dies nun auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen" ausgedehnt. Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Gilt ab dem 1.1.2025.
6.6 Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen (§ 4 Nr. 22 UStG) - entfällt gegenüber Regierungsentwurf
Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen wurde im Zuge der Ausschussberatungen wieder gestrichen.
6.7 Ermäßigter Steuersatz für Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen (§ 12 Abs. 2 UStG) – neu im Regierungsentwurf
Durch die Aufhebung von § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wie vor 2014) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies ist durch eine unionsrechtliche Änderung zum 1.1.2025 möglich geworden. Auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz aber weiterhin nicht angewendet werden.
Gilt ab dem 1.1.2025.
6.8 Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 13c Abs. 1 UStG)
In § 13c Abs. 1 UStG wird klarstellend ergänzt, dass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer auf abgetretene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig gilt. Angesichts der Rechtsprechung des BFH und aufgrund des nachvollziehbaren Interesses des Fiskus, bei Abtretungen der Entgeltforderungen für steuerpflichtige Umsätze durch den leistenden Unternehmer auf den Abtretungsempfänger zugreifen zu können, wenn der leistende Unternehmer di...