Im Jahr 2024 hat die Bundesregierung die beiden folgenden Gesetzentwürfe veröffentlicht:
- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG).
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Beide Gesetzentwürfe beinhalten Regelungen, die für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung sind.
Arbeitgeber dürfen Gesetzentwürfe noch nicht anwenden!
Arbeitgeber und Arbeitgeber dürfen die beabsichtigen Änderungen erst anwenden, wenn der Bundestag und der Bundesrat die gesetzlichen Regelungen verabschiedet haben. Dies bedeutet, dass sich die Änderungen erst nach Abschluss Gesetzgebungsverfahren auf den Lohnsteuerabzug auswirken können.
4.1 Steuerfortentwicklungsgesetz
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes hat die Bundesregierung, den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für das Jahr 2025 angehoben. Zudem wird die sog. kalte Progression über eine Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen und das Kindergeld um 5 EUR pro Kind erhöht. Daneben sind weitere steuerliche Änderungen relevant, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung.
4.1.1 Entlastungen für Arbeitnehmer ab 2025
Beim Lohnsteuertarif wurde der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 auf 12.096 EUR angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. Der Spitzensteuersatz beginnt 2025 erst ab 68.430 EUR statt bisher bei 66.761 EUR.
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2024 |
2025 |
Grundfreibetrag |
11.784 EUR |
12.096 EUR (+ 312 EUR) |
4.1.2 Änderungen bei Kindern
Die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Kindes erfolgt bei den Eltern durch die Gewährung der Freibeträge für Kinder oder des Kindergelds.
- Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien soll ab Januar 2025 das monatliche Kindergeld um 5 EUR auf 255 EUR je Kind angehoben werden.
Der alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag soll sich ab dem Jahr 2025 für jeden Elternteil um 30 EUR erhöhen, und zwar auf 3.336 EUR. Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Der gesamte Freibetrag je Kind bei zusammen veranlagten Ehegatten soll damit im Jahr 2025 9.600 EUR betragen.
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2024 |
2025 |
Kindergeld je Kind |
250 EUR |
255 EUR (+ 5 EUR) |
Kinderfreibetrag je Elternteil |
3.306 EUR |
3.336 EUR (+30 EUR) |
4.1.3 Solidaritätszuschlag
Arbeitgeber müssen den Solidaritätszuschlag nur erheben, wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers eine bestimmte Freigrenze übersteigt. Ab dem Jahr 2025 soll die Jahresgrenze angehoben werden – und zwar auf 19.950 EUR. Übersteigt die Jahreslohnsteuer des Arbeitnehmers nicht diese Grenze, fällt insgesamt kein Solidaritätszuschlag an. In Steuerklasse III gilt der doppelte Betrag i. H. v. 39.900 EUR.
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2024 |
2025 – geplant |
Jahresfreigrenze Solidaritätszuschlag |
18.130 EUR |
19.950 EUR (+ 1.820 EUR) |
4.1.4 Änderungsvorschläge des Bundesrats
Ende September 2024 hat der Bundesrat zu dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes Stellung genommen und weitere Ergänzungen vorgeschlagen. Diese Anregungen sind nicht weiter verfolgt worden. In kommenden Gesetzgebungsverfahren können Sie jedoch wieder aufgegriffen werden.
Nicht verfolgte Änderungen
Die folgenden Änderungsvorschläge sind nicht weiter verfolgt worden. In kommenden Gesetzgebungsverfahren können Sie jedoch wieder aufgegriffen werden.
Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Um das Ehrenamt zu stärken, schlägt der Bundesrat vor, zum 1.1.2025 den Übungsleiterfreibetrag von bisher 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 900 EUR anzuheben.
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Bisher |
Ab 2025 – Vorschlag Bundesrat |
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Jahr |
Monat |
Jahr |
Monat |
Übungsleiterfreibetrag |
3.000 EUR |
250 EUR |
3.300 EUR |
275 EUR |
Ehrenamtspauschale |
840 EUR |
70 EUR |
900 EUR |
75 EUR |
Pauschale wurde vor 3 Jahren bereits erhöht
Die Bundesregierung sagt in ihrer Gegenäußerung zu, eine Erhöhung der Pauschalen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen. Sie weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Pauschalen bereits zum 1.1.2021 um rund 25 % erhöht wurden. Es ist daher denkbar, dass der Änderungsvorschlag des Bundesrats nicht umgesetzt wird.
Erhöhung GwG-Grenze: Arbeitnehmer können die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn deren Netto-Anschaffungskosten 800 EUR nicht übersteigen. Der Bundesrat regt an, die Wertgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf 1.000 EUR zu erhöhen.
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Bisher |
Ab 2025 – Vorschlag Bundesrat |
(Netto-)Anschaffungskosten |
800 EUR |
1.000 EUR |
Bundestag lehnt Erhöhung ab
Die Bundesregierung lehnt die Anhebung der GwG-Grenze ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten somit davon ausgehen, dass die W...