Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Hessische FG entschied, dass die Überlassung von Job-Tickets an Arbeitnehmer keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet, wenn diese Maßnahme in erster Linie darauf gerichtet ist, die Parkplatznot am Betriebssitz des Arbeitgebers zu lindern.
Sachverhalt
Aufgrund einer erhöhten Mitarbeiterzahl kam es am Betriebssitz des klagenden Arbeitgebers zu einer Parkplatznot, sodass er eine "Mobilitätskarte" an seine Beschäftigen ausgab, die ein Jobticket für den öffentlichen Personennahverkehr beinhaltete und ein kostenloses Parken auf den Parkplätzen ermöglichte. Zugrunde lag der Karte eine Rahmenvereinbarung mit dem örtlichen ÖPNV-Betreiber, nach der vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer monatlich ein Betrag von 12,31 EUR zu entrichten war. Die Preise, die von den Arbeitnehmern über die monatliche Lohnabrechnung zu zahlen waren, setzten sich aus dem Preis für das Jobticket und einen Anteil für das Parken zusammen. Der Arbeitgeber druckte die Monatskarten selbst aus und verteilte sie unter seinen Beschäftigten.
Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass den Arbeitnehmern aus dem Erwerb der Jobtickets in den Jahren 2013 und 2014 ein geldwerter Vorteil erwachsen war. Entsprechend nahm es den Arbeitgeber für nicht entrichtete Lohnsteuerbeträge in Haftung.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Überlassung des Jobtickets keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet hatte und die Haftungsinanspruchnahme somit rechtswidrig war. Zwar hatte der Arbeitgeber (unter anderem durch den Ausdruck und die Ausgabe der Tickets) aktiv an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt (was für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils sprechen kann), jedoch führen Preisvorteile, die ein Dritter einräumt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht allein deshalb zu Arbeitslohn. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Zuwendung eine Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Diese Voraussetzung ist nach Gerichtsmeinung nicht erfüllt, weil die Mobilitätskarte in erster Linie die Parkplatznot beheben sollte. Die Mitarbeiter sollten dahingehend gelenkt werden, vermehrt auf den ÖPNV zurückzugreifen und somit Parkplätze freizugeben.
Hinweis
Die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Verfahren wurde mittlerweile zurückgenommen.
Seit 2019 bleiben Arbeitgeberzuschüsse für Pendelfahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 15 EStG). Diese Befreiung gilt auch für private Fahrten mit einem Jobticket. Arbeitnehmer müssen die erhaltenen Arbeitgeberleistungen aber von der Entfernungspauschale abziehen, die sie als Werbungskosten geltend machen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil v. 25.11.2020, 12 K 2283/17