Ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer Jubiläumszuwendungen erhalten, wird regelmäßig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen geregelt. Besteht eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers, muss er grundsätzlich für diese Verpflichtung eine Rückstellung bilden.[1]
Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Jubiläumszuwendung von anderen Faktoren als der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht wird, beispielsweise an die künftige Ertragslage des Unternehmens.
Nach § 5 Abs. 4 EStG kann in der Steuerbilanz eine Rückstellung für Jubiläumsaufwendungen unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden:
- das Dienstverhältnis hat min. 10 Jahre bestanden,
- die Zusage ist schriftlich erteilt und
- der Zuwendungsberechtigte hat seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben.
Bildung einer Jubiläumsrückstellung
Unternehmer Hans Groß hat für seine Arbeitnehmer zum Bilanzstichtag eine Jubiläumsrückstellung in Höhe von 10.000 EUR ermittelt. Die Verpflichtung zu deren Bildung beruht auf Tarifvertrag.
Buchungssatz:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4110/6010 | Löhne | 10.000 | 0970/3070 | Sonstige Rückstellungen | 10.000 |
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