(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen bekannt zu machen
1. |
den Betrag der Ausschüttung; |
2. |
die in der Ausschüttung enthaltenen
d) |
Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes, |
e) |
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, |
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3. |
den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des |
4. |
den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des |
2§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermögen bekannt zu machen
1. |
den Betrag der Ausschüttung; |
2. |
die in der Ausschüttung enthaltenen
a) |
steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1, |
c) |
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetze , |
d) |
Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes, |
e) |
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, |
g) |
Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3, |
h) |
Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4; |
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3. |
den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des |
4. |
den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des |
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszugleichen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu ermitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1 entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.