Optionsscheine sind grundsätzlich verbriefte Optionen, die mit oder ohne Anleihe (s. "Optionsanleihe") emittiert werden. Bei Optionsscheinen ist das Optionsrecht in einem Wertpapier verbrieft. Der Käufer eines Optionsscheins erwirbt entweder eine Kaufoption oder eine Verkaufsoption, der Emittent des Optionsscheins nimmt stets die Stillhalter-Position ein. Optionsscheine sehen überwiegend einen Barausgleich vor. Das Optionsrecht kann nicht durch ein glattstellendes Gegengeschäft zum Erlöschen gebracht werden. Optionsscheine gelten nach neuerer Verwaltungsmeinung als sonstige Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[1] Hintergrund für die neue Verwaltungsmeinung ist offensichtlich die seit 2021 geltende Verlustverrechnungsregelung für Termingeschäfte. Verluste aus Optionsscheinen unterliegen damit nicht der Verrechnungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte. Vielmehr dürfte allenfalls die ab 2020 geltende Verlustverrechnungsbeschränkung für sonstige Kapitalforderungen gelten. Diese greift aber nur ein, wenn die Kapitalforderung wertlos ist. Damit können Verluste aus Optionsscheingeschäften immer dann mit allen anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden, wenn der Optionsschein durch den Anleger veräußert wird und er ein Veräußerungsentgelt hierfür erhält.[2].

Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören zu den Anschaffungskosten des Basiswerts. Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die Anschaffungskosten der Optionsanleihe aufzuteilen in Anschaffungskosten der Anleihe und Anschaffungskosten des Optionsrechts. Die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe richtet sich beim Ersterwerb nach den Angaben im Emissionsprospekt, soweit dort ein gesondertes Aufgeld für das Optionsrecht ausgewiesen und die Anleihe mit einer marktgerechten Verzinsung ausgestattet ist. In anderen Fällen kann der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Anleihe zurechnen, wenn die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe nicht nach den Angaben im Emissionsprospekt erfolgen kann. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2009 erworbene Optionsanleihen.[3]

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