Die Veräußerung von eigenen Anteilen stellt bei der Gesellschaft steuerlich keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Erhöhung des Nennkapitals zu behandeln. Sie führt nicht zu einem steuerlichen Veräußerungsgewinn bzw. -verlust. In Höhe des Nennbetrags der eigenen Anteile ergeben sich keine Auswirkungen auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos oder einen bestehenden Sonderausweis. Ein den Nennbetrag übersteigender Betrag erhöht den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.[1] Werden eigene Anteile zu einem (angemessenen) Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags weiterveräußert, ist der Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag der Anteile als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln. Der Differenzbetrag zwischen Nennwert und niedrigerem Kaufpreis ist folglich zunächst vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. Soweit dieser Bestand nicht ausreicht, ist ein Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zu bilden bzw. dieser zu erhöhen.
Folgen bei der Kapitalgesellschaft
Die X-GmbH hat in 02 eigene Anteile (Nennwert: 14.000 EUR) von ihrem Anteilseigner X zum Nennwert erworben. In 06 veräußert sie diese zu einem Kaufpreis von 9.800 EUR an einen fremden Dritten. Zum 31.12.05 wurde für das steuerliche Einlagekonto ein Bestand i. H. v. 2.800 EUR festgestellt.
Der Veräußerungsvorgang in 06 ist wie folgt zu buchen:
Bank | 9.800 EUR | ||
Kapital- oder Gewinnrücklage | 4.200 EUR | ||
an Eigene Anteile | 14.000 EUR |
Die eigenen Anteile wurden unter dem Nennwert veräußert. Der Differenzbetrag zwischen Nennwert und Kaufpreis i. H. v. 4.200 EUR (14.000 EUR ./. 9.800 EUR) stellt daher eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar. Der Differenzbetrag zwischen Nennwert und niedrigerem Kaufpreis ist zunächst vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen (2.800 EUR). Der übersteigende Betrag (1.400 EUR) ist als Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG gesondert festzustellen.
Steuerliches Einlagekonto:
Bestand 31.12.05 | 2.800 EUR |
Verwendung Kapitalerhöhung (Veräußerung eigener Anteile) gem. § 28 Abs. 1 KStG | ./. 2.800 EUR |
Bestand 31.12.06 | 0 EUR |
Gesonderte Feststellung Sonderausweis gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG:
Sonderausweis aufgrund Umwandlung Nennkapital aus übrigen Rücklagen | 1.400 EUR |
1.400 EUR |
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