Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Die Abstandnahme vom Steuerabzug regelt § 44a EStG. Diese ist regelmäßig aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer besonderen Bescheinigung des Finanzamts (Nichtveranlagungsbescheinigung/NV-Bescheinigung) zulässig.
5.1 Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag (privatrechtlicher Auftrag) kann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR, für andere Personen beträgt der Pauschbetrag 1.000 EUR.
Im Gegensatz zu der bis 2008 geltenden Rechtslage können zusammenveranlagte Ehegatten anstelle von gemeinsamen Freistellungsaufträgen – die ab 2010 Voraussetzung für eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sind – auch Einzelfreistellungsaufträge erteilen.
Der Freistellungsauftrag wird regelmäßig gegenüber Kreditinstituten erteilt. Für Gewinnausschüttungen einer GmbH darf dieser (mit Ausnahme von Arbeitnehmer-Anteilen) nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber kann er für Erträge aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Lebensversicherungen berücksichtigt werden.
5.2 Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung
Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das EStG in bestimmten Fallgestaltungen die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor. Auch diese Regelung wurde im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 beibehalten.
Als Nachweis der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind entsprechende Bescheinigungen (NV-Bescheinigungen) vorzulegen. NV-Bescheinigungen berechtigen den Schuldner der Kapitalerträge (bzw. die auszahlende Stelle) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Anstelle dessen kann bei bestimmten Kapitalerträgen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen.
NV-Bescheinigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beantragt werden. Sie sind vom Finanzamt für jeden Antragsteller in der gewünschten Anzahl auszustellen. Die Geltungsdauer darf grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten; sie muss am Schluss eines Kalenderjahrs enden.
Einzelheiten ergeben sich für Jahre ab 2013 aus der beigefügten Übersicht:
NV-Art. |
Rechtsgrundlage |
Anspruchsberechtigter |
Abstandnahme |
Beispiele |
01 |
§ 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG |
- Natürliche Personen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht bzw. keine Veranlagung durchzuführen ist.
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Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG |
Schüler/Rentner mit geringen Einkünften |
02 |
§ 44a Abs. 4 EStG |
- Von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8–12 EStG |
Alle unter 03 und 04 genannten Personen |
bis 2018 03 |
§ 44a Abs. 7 EStG |
- Inländische Körperschaften und Ähnliche i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen
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Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Gemeinnützige Vereine, kirchliche Stiftungen, etc. |
ab 2019 35 |
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG |
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Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG Ausnahme: bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG (insbes. inl. Dividenden) Abstandnahme bis zu Einnahmen v. 20.000 EUR; darüber hinaus grds. Steuerabzug i. H. v. 3/5 zzgl. SolZ. |
Gemeinnützige Vereine; gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts |
ab 2019 36 |
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 EStG |
Inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen |
Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Gemeinnützige Stiftungen des öffentlichen Rechts |
ab 2019 37 |
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG |
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen |
Volle Abstandnahme: Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 EStG sowie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a–7c EStG |
Kirchen |
04 |
§ 44a Abs. 8 EStG |
- Nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der KSt befreite Körperschaften und Ähnliche
- Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet sind
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tlw. Abstandnahme: Kapitalerträge, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 EStG, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG Steuerabzug 3/5 (verbleibende Steuerbelas... |