Der Freistellungsauftrag (privatrechtlicher Auftrag) kann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags[1] erteilt werden. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR, für andere Personen beträgt der Pauschbetrag 801 EUR.

Im Gegensatz zu der bis 2008 geltenden Rechtslage können zusammenveranlagte Ehegatten anstelle von gemeinsamen Freistellungsaufträgen – die ab 2010 Voraussetzung für eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung sind – auch Einzelfreistellungsaufträge erteilen.[2]

Der Freistellungsauftrag wird regelmäßig gegenüber Kreditinstituten erteilt. Für Gewinnausschüttungen einer GmbH darf dieser (mit Ausnahme von Arbeitnehmer-Anteilen) nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber kann er für Erträge aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Lebensversicherungen berücksichtigt werden.[3]

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