Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das EStG in bestimmten Fallgestaltungen die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor.
Eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wird (auf Antrag) Personen ausgestellt, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht. Eine NV-Bescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird. Daher ist eine NV-Bescheinigung in allen Fällen eines festgestellten verbleibenden Verlustabzugs sowie in den Fällen, in denen eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht kommt, nicht zu erteilen.
Wurde eine Veranlagung nur durchgeführt, um Kapitalertragsteuer anrechnen/erstatten zu lassen, kann eine NV-Bescheinigung erteilt werden.
Wird die NV-Bescheinigung erst nach erfolgtem Steuerabzug eingereicht, erfolgt entweder eine Korrektur des Abzugs auf Ebene des Kreditinstituts oder eine Erstattung im Veranlagungsverfahren.
NV-Bescheinigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beantragt werden. Sie sind vom Finanzamt für jeden Antragsteller in der gewünschten Anzahl auszustellen.
Die Bescheinigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und müssen zurückgegeben werden, wenn das Finanzamt sie zurückfordert. Die Freistellung vom Steuerabzug kann danach aufgrund eines Freistellungsauftrags erfolgen, wobei die bis dahin freigestellten Erträge zu berücksichtigen sind.
Die Geltungsdauer darf grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten. Sie muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.
Verstirbt ein Ehegatte, bleibt die NV-Bescheinigung bis zum Ende des laufenden VZ noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht.
Für Kapitalerträge, die nach einem Erbfall zugeflossen sind, berechtigt eine auf den Namen des Erblassers ausgestellte NV-Bescheinigung nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an die Erben.
Kontrolle durch die Finanzverwaltung
Durch die Meldung der freigestellten Kapitalerträge wird die Inanspruchnahme der Freistellungsaufträge kontrolliert. Zufließende Kapitalerträge werden der Finanzverwaltung ebenfalls gemeldet, wenn sie aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person vom Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Die o. g. Regelungen hinsichtlich der NV-Bescheinigungen bei Ehegatten gelten entsprechend bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.