Die Kapitalertragsteuer ist, wie die Lohnsteuer, eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Durch die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt grundsätzlich Abgeltungswirkung ein (§ 43 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 32d EStG). Somit müssen Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, im Privatvermögen regelmäßig nicht mehr gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Der Kapitalertragsteuerabzug ist – vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 43 Abs. 2 EStG – auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung sind (§ 43 Abs. 4 EStG). Allerdings tritt für diese Einkünfte keine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ein (§ 43 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Erträge sind erklärungspflichtig.
Zum Kapitalertragsteuerabzug sind je nach Kapitalertrag unterschiedliche Personen verpflichtet:
- Schuldner der Kapitalerträge,
- auszahlende Stelle (insbesondere inländische Kreditinstitute/Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapiersammelbanken; § 44 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Andere Personen müssen keine Steuern einbehalten, wenn sie Kapitalerträge auszahlen. Auf die Abzugsverpflichtung für Zinsen auf Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden ("Crowdlending", § 43 Abs. 1 Nr. 8a EStG), wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.
Seit dem Jahr 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug für abzugspflichtige Kapitalerträge aufgrund eines automatisierten Abfrageverfahrens.