Die geltenden Vorschriften der §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 nahezu unverändert geblieben. Soweit vereinzelt Anpassungen vorgenommen wurden, war dies auf eine Rechtsangleichung an übergreifende, auch auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausstrahlende Änderungen zurückzuführen.
Zwischenzeitlich hat sich das Wirtschaftsleben weiter verändert. Die geltenden Vorschriften eignen sich deshalb nur begrenzt als Rechtsgrundlage für Dauergesellschaften, bei denen das Gesellschaftsverhältnis langfristig eingegangen wird, und erst recht nicht für Erwerbsgesellschaften, die sich durch ihr regelmäßiges und nachhaltiges Auftreten im Rechtsverkehr und die Vielzahl der namens der Gesellschaft mit Dritten eingegangenen Rechtsgeschäfte auszeichnen.
Diese Mängel wurden durch eine grundlegende Überarbeitung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts behoben, was mit einer Rechtsangleichung in Bezug auf die anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft) einhergeht.
Ab 2024 muss bei einer GbR unterschieden werden, ob es sich um eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR handelt. Entscheidend ist hier die Teilnahme am Rechtsverkehr.
9.1 Nicht rechtsfähige GbR
Eine nicht rechtsfähige GbR regelt nur das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander. Diese Gesellschaft tritt nicht nach außen auf. Diese Innen-GbR besitzt keine Rechtsfähigkeit und kein Gesellschaftsvermögen. Diese Gesellschaftsform eignet sich für Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen.
9.2 Rechtsfähige GbR
Nur eine rechtsfähige GbR kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein sowie eigenes Gesellschaftsvermögen haben.
Die rechtsfähige GbR kann in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Hierzu ist eine notariell beglaubigte Anmeldung erforderlich. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet die Bezeichnung eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu führen.
9.2.1 Eintragungspflicht ins Gesellschaftsregister
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Grundbesitz haben und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sind oder GmbH-Anteile halten, müssen zwingend ins Gesellschaftsregister eingetragen werden. Umgekehrt kann eine kleingewerbliche Personengesellschaft, die bisher im Handelsregister eingetragen ist, einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.
9.2.2 Vorteile durch die Eintragung im Gesellschaftsregister
- Für die eGbR gilt dann auch das Umwandlungsgesetz. Hierdurch ist eine Umwandlung der GbR in eine andere Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft möglich.
- Für ausscheidende Gesellschafter entfällt nach fünf Jahren die Haftung.