Zusammenfassung
Eigenkapital ist das Reinvermögen eines Unternehmens und damit das eingesetzte Kapital zu Buchwerten. In der Bilanz ergibt sich die Position Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva – den positiven Vermögensgegenständen) und den Schulden (Passiva – den negativen Vermögensgegenständen). Zum Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden wird als Saldo das Eigenkapital hinzugesetzt. Damit sind beide Bilanzseiten immer betragsmäßig ausgeglichen. Das Eigenkapital ist eine "Quasi-Verbindlichkeit" des Unternehmens gegenüber den Gesellschaftern. Im Unterschied zum Fremdkapital besteht aber hier keine Rückzahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen gibt es hinsichtlich des Kapitalkontos Besonderheiten, die beachtet werden müssen. So gibt es z. B. unveränderliche und veränderliche Kapitalkonten.
Dieser Beitrag informiert zu den Besonderheiten, die es speziell bei den Kapitalkonten von Personengesellschaften gibt.
1 Welche Gesellschaftsformen als Personengesellschaften beurteilt werden
Zur Gruppe der Personengesellschaften zählen die
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- OHG (offene Handelsgesellschaft), auch als GmbH & Co OHG
- KG (Kommanditgesellschaft), auch als GmbH & Co KG
- Partnerschaftsgesellschaft und
- Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Daneben sind als Personengesellschaft noch folgende Gesellschaftsformen möglich:
- stille Gesellschaft
- Partenreederei (Neugründungen sind seit dem 25.4.2013 nicht mehr möglich)
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Personengesellschaften sind keine juristische Personen. Sie verfügen lediglich über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Diese eingeschränkte Rechtsfähigkeit bezieht nur darauf Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Personengesellschaften zeichnen sich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter sowie die Geschäftsführung durch die Gesellschafter aus. Bei Personengesellschaften kann sich die Haftung auch auf das Privatvermögen ausdehnen. Ausnahmen hierzu bestehen
- bei der KG. Bei dieser Gesellschaft haftet der Kommanditist lediglich in Höhe seiner vertraglichen Einlage.
- bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Hier ist die Haftung für entstehende Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist ausgeschlossen. Eine persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten bleibt jedoch bestehen. Hierzu gehören z. B. Löhne, Mieten oder Beiträge.
2 Einzelheiten zum Kapitalkonto
2.1 Eigenkapital, Reinvermögen und Betriebsvermögen sind identisch
Wie auch bei Einzelunternehmen werden die Begriffe Eigenkapital, Reinvermögen und Betriebsvermögen unterschiedlich verwendet. Dabei meinen alle das Gleiche. Das Handelsrecht verwendet die Begriffe Eigenkapital, Reinvermögen und das Steuerrecht den Begriff Betriebsvermögen.
2.2 Ausweis des Kapitalkontos
Wie auch der Einzelunternehmer weist die Personengesellschaft das positive und negative Kapitalkonto in der Bilanz aus.
Jedoch ist das Kapitalkonto bei Personengesellschaften differenzierter. Hier hat jeder Gesellschafter zusätzlich eigene Kapitalkonten. Die Kapitalkonten der Vollhafter sind im Wesentlichen mit denen eines Einzelunternehmers vergleichbar. Bei den Kommanditisten werden laufende Gewinnanteile solange dem Gesellschafterkonto gutgeschrieben, bis die vereinbarte Pflichteinlage erreicht wird.
2.3 Die Gesellschaft kann das Eigenkapital mindern/erhöhen
Das Eigenkapital kann nicht nur durch Gewinne/Verluste, sowie Privatentnahmen und -einlagen der Gesellschafter beeinflusst werden. Die Gesellschaft kann auch durch die Bewertung von Aktiva und Passiva das Eigenkapital beeinflussen. Wenn bspw. Aktien niedriger bewertet werden, da sich der Kurswert/Börsenkurs dauerhaft mindert, wird auch das Eigenkapital niedriger.
Sind die Gründe für den Kursverlust weggefallen, können die Aktien wieder höher bewertet werden, jedoch nur maximal mit den Anschaffungskosten. Dies führt dann zu einer Eigenkapitalerhöhung.
3 Erfolg der Personengesellschaft
3.1 Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsrecht
Die Personengesellschaft muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Dieser setzt sich zusammen aus der Schlussbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
Der handelsrechtliche Jahresüberschuss (Gewinn) bzw. Jahresfehlbetrag (Verlust) wird durch Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ermittelt.
GbR und Partnerschaftsgesellschaft: Diese Besonderheiten müssen Sie beachten
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gelten nicht die Vorschriften des HGB. Die Rechtsgrundlagen für diese Gesellschaftsformen ergeben sich für
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