Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Kapitallebensversicherungen sind Versicherungsverträge, durch die der Versicherer verpflichtet wird, im Versicherungsfall eine bestimmte Geldsumme an den Versicherungsnehmer oder an einen von ihm bestimmten Dritten zu zahlen. Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 150 ff. VVG.
1.1 Versicherer, Versicherungsnehmer und Versicherter
Beteiligte des Lebensversicherungsvertrags sind
- das Versicherungsunternehmen,
- der oder die Versicherungsnehmer (z. B. Ehegatten bei sog. verbundenen Lebensversicherungen),
- die versicherte(n) Person(en).
Vielfach ist der bzw. sind die Versicherungsnehmer identisch mit der bzw. den versicherten Person(en) und den bzw. dem Beitragszahler(en). Durch Versicherungsnehmerwechsel kann auch ein Dritter Beteiligter des Versicherungsvertrags werden.
Der Versicherte ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wurde. Dies ist regelmäßig der Versicherungsnehmer. Ist der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer (Antragsteller) identisch, bedarf es nach § 150 Abs. 2 Satz 1 VVG bei Versicherungen, die auch für den Todesfall Leistungen vorsehen und bei denen die vereinbarten Leistungen den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigen, der Einwilligung des Versicherten. Dies gilt allerdings nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.
Da von den individuellen Eigenschaften der versicherten Person, insbesondere von deren Alter und Gesundheitszustand, die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrags abhängen, ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage. Bei einem Wechsel der versicherten Person erlischt steuerrechtlich der "alte Vertrag" und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines "neuen Vertrags" ausgegangen. Das gilt unabhängig davon, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss eingeräumt worden ist oder nicht. In diesen Fällen ist für beide Verträge getrennt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der günstigeren Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (hälftiger Unterschiedsbetrag) erfüllt sind.
Hinweispflichten bei Wechsel der Lebensversicherung
Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich um einen komplizierten und besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Dem Versicherungsvermittler obliegen daher umfangreiche Beratungs- und Hinweispflichten nach § 61 Abs. 1 VVG. Bei Kündigung und Neuabschluss einer solchen Versicherung müssen die Vor- und Nachteile detailliert erläutert und dokumentiert werden, sodass sich der Versicherungsnehmer eine eigene Meinung darüber bilden kann.
Vergleichszahlungen einer Bank wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften, die mit Kapitallebensversicherungspolicen am Zweitmarkt gewerblich handelten, können steuerbare Einnahmen darstellen.
Wird die auf den "alten Vertrag" entfallende Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf den "neuen Vertrag" angerechnet, so gilt auch die angerechnete Versicherungsleistung aus dem "alten Vertrag" als zugeflossen. Die aus dem "alten Vertrag" angerechnete Versicherungsleistung gilt als Beitragsleistung auf den "neuen Vertrag".
Versorgungsausgleich
Wird aufgrund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) oder einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.
1.2 Bezugsberechtigung
Der Bezugsberechtigte ist derjenige, der nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleistung erhalten soll. In der Regel kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. Das Bezugsrecht kann getrennt für den Erlebensfall und den Rückkauf sowie für den Todesfall festgelegt sein. Es kann widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen sein. Der widerruflich bzw. unwiderruflich Bezugsberechtigte ist nicht Beteiligter des Versicherungsvertrags.
Durch das widerrufliche Bezugsrecht, das in der Praxis den Normalfall darstellt, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf die Leistung.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erlangt der Begünstigte hingegen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter. Der Versicherungsnehmer kann das unwiderrufliche Bezugsrecht...