Die Regelungen zu den Zahlungsschwierigkeiten[1] sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit i. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Elternzeit zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird.[2]
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