Vertragsbeginn nach dem 31.12.2017[1]

Soweit die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen nicht ausschließlich für die Anlage in Investmentfonds verwendet werden, sondern beispielsweise bei sog. "Hybridprodukten" teilweise in das konventionelle Sicherungsvermögen investiert wurden, kann die Steuerfreistellung[2] nicht auf den vollen Unterschiedsbetrag[3] gewährt werden. Vielmehr muss vor der Berechnung der Steuerfreistellung der Anteil der Investmenterträge am Unterschiedsbetrag ermittelt werden. Dazu müssen auch die anteilig auf das Fondsvermögen entfallenden Gesamtkosten aus dem Versicherungsvertrag ermittelt werden. Die anteilig dem Fondsvermögen zuzuordnenden Gesamtkosten werden nach dem Gewicht bestimmt, dass die Entwicklung des Fondsvermögens an der Wertentwicklung des Versicherungsvertrags insgesamt hat. Je höher die Wertentwicklung des Fondsvermögens für den Erfolg des gesamten Versicherungsvertrags ausschlaggebend ist, desto höher werden auch die dem Fondsvermögen zuzuordnenden Gesamtkosten angesetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten der Steuerfreistellung bei sog. Hybridprodukten s. Rz. 64i ff. des BMF-Schreibens v. 29.9.2017.[4]

Vertragsbeginn vor dem 1.1.2018[5]

Zur Berechnung des steuerfreien Unterschiedsbetrags bei Bestandsverträgen in Form der sog. "Hybridprodukte" muss zusätzlich zur Abgrenzung der Erträge, die auf den Zeitraum nach dem 31.12.2017 entfallen, eine Ermittlung des Anteils aus Investmentfonds an den Gesamterträgen der Versicherung erfolgen. Korrespondierend sind auch die Kosten auf den nach dem 31.12.2017 auf Investmentfonds entfallenden Anteil abzugrenzen. Der steuerfreie Unterschiedsbetrag ist dann entsprechend der Vorgehensweise zur Abgrenzung der Investmenterträge bei Hybridprodukten mit Vertragsabschluss nach dem 31.12.2017 zu ermitteln.

Wegen weiterer Einzelheiten der Steuerfreistellung bei sog. Hybridprodukten s. Rz. 64s ff. des BMF-Schreibens v. 29.9.2017.[6]

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