Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und Zertifikat:
Seit 1.4.2021 dürfen nur noch Kassen mit sog. TSE-Zertifizierung verwendet werden. Auch eine Nachrüstung alter Kassen musste bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein. Nicht nachrüstbare Kassen, welche nach dem 25.11. 2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, durften bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden. Weitere Voraussetzung war, dass diese Kassen die "Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erfüllten" (= Einzelspeicherung der Beträge, keine Verdichtungen). Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht, wonach TSE-Kassen beim Finanzamt (auf elektronischem Wege) angemeldet werden müssen, war zunächst ausgesetzt.
Das elektronische Mitteilungsverfahren per Programm "Mein ELSTER" und ERiC-Schnittstelle steht ab 1.1.2025 zur Verfügung. Bis zum 31.7.2025 sind alle vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden. Alle nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen derartigen Systeme sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Binnen eines Monats ist darüber hinaus zu melden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem außer Betrieb genommen wird (sofern die vorherige Inbetriebnahme gemeldet wurde).
Die Kassenführung von Friseurbetrieben und mit den Friseuren vergleichbare Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen muss formelle und materielle Voraussetzungen erfüllen.
Eine nicht zutreffende Anwendungsvorschrift oder die unzutreffende Auslegung einer Vorschrift kann bereits zu gewichtigen Mängeln führen, auch wenn diese nur von formeller Natur sind. Steuerliche Folgen sind nicht ausgeschlossen. Ist ein Betriebsprüfer nämlich der Auffassung, dass die zunächst als formell eingestuften Mängel so gewichtig sind, dass auch die materielle Richtigkeit der Kassenführung infrage zu stellen ist, kann das sogar zur Verwerfung einer Buchführung führen. Die Folgen sind oft unabsehbar. Kommt es gar zu einer steuerlichen Hinzuschätzung von Einnahmen wird der Prüfer mangels verwertbarer Nachweise auf externe Vergleichsdaten zurückgreifen. Auch wenn der Prüfer angehalten ist, die Besteuerungsgrundlagen so realitätsnah wie möglich zu ermitteln, kann eine der Höhe nach ungerechtfertigte Schätzung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden.
Die Verantwortung für seine Buchführung trägt immer der Unternehmer. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass gerade handwerkliche Betriebe, wie Friseure, Kosmetik- oder Tattoostudios u. a. mit den kassenrechtlichen Vorschriften des Öfteren ziemlich "großzügig"verfahren sind – standen doch beim Thema Kasse und Bareinnahmen meist Betriebe aus der Gastronomiebranche im Fokus.