Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Die Steuersätze für Beförderungsleistungen sind je nach Art der erbrachten Dienstleistung unterschiedlich hoch. Für die umsatzsteuerliche Betrachtung ist entscheidend, ob Tariffahrten im genehmigten Tarifbereich oder andere Fahrten, wie Rechnungsfahrten, Pauschal- oder Festpreisfahrten durchgeführt werden. Auch werden Taxen und Mietwagen vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gleich behandelt. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze erfordern im Taxigewerbe deshalb zwingend eine Trennung der Entgelte.
11.1 Ermäßigter Steuersatz 7 % USt
11.1.1 Tariffahrten
Für Tariffahrten bis 50 km innerhalb des Pflichtfahrgebiets gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Der genehmigte Taxiverkehr zählt, soweit er innerhalb der Grenzen von 50 km und innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird, zum öffentlichen Personennahverkehr.
11.1.2 Beförderungspflicht
Für Tariffahrten innerhalb des Tarifbereichs gilt grundsätzlich die Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) i. V. m. § 13 BOKraft. Nur unter besonderen Umständen darf einem Fahrgast eine Taxifahrt verweigert werden. Ausnahmen von dieser Verpflichtung liegen vor, wenn ein Gast zahlungsunfähig oder sehr betrunken ist, raucht oder ein aggressives Verhalten zeigt.
11.1.3 Krankenfahrten
Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg v. 7.9.2015 unterliegen Krankenfahrten mit nicht speziell hierfür ausgestatteten Fahrzeugen dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch für Krankenfahrten, die mit Mietwagen ausgeführt werden, wenn die Gesamtfahrstrecke (bei Wartefahrten Hin- und Rückfahrt) weniger als 50 km beträgt.
11.2 Regelsteuersatz 19 % USt
11.2.1 Sonstige Fahrten
Beförderungsfahrten mit einer Gesamtstrecke von über 50 km unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
11.2.2 Wartefahrten
Die Hin- und die Rückfahrt ist immer dann als eine einheitliche Leistung anzusehen, wenn die Fahrt nur kurz unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet. Die Strecken für die Hin- und die Rückfahrt sind in diesen Fällen zusammenzurechnen.
11.2.3 Mietwagen
Für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrergestellung gilt laut BFH grundsätzlich der Regelsteuersatz (Ausnahme Krankenfahrten: Bei den mit den Kassen und den Krankenhäusern getroffenen Vereinbarungen bzw. Verträgen wird nicht zwischen Taxen und Mietwagen unterschieden).
Mit der Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, hat sich der BFH in seinen beiden Entscheidungen vom 2.7.2014 beschäftigt. Die Umsätze mit Mietwagen unterliegen dem Regelsteuersatz auch dann, wenn die Beförderungsstrecke unter 50 km liegt.
Für Mietwagen gelten weniger strenge Regeln als für Taxen. Es gilt weder eine Betriebs- noch eine Beförderungspflicht. Mit Mietwagen durchgeführte Beförderungsleistungen sind an keine Tarife gebunden.
11.3 Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 17b UStG
Krankenfahrten mit speziell ausgerüsteten KFZ
In Ausnahmefällen sind Krankenfahrten sogar nach § 4 Nr. 17b UStG gänzlich von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen jedoch nur Beförderungen von kranken und verletzten Personen, wenn die Fahrzeuge mit besonders für solche Transporte vorgesehenen Einrichtungen versehen sind (z. B. bei Liegend-Transporten). Gemäß dem Urteil des BFH v. 12.8.2004 ist auch der Transport von geistig oder körperlich behinderten Personen umsatzsteuerfrei, wenn diese auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Werden gleichzeitig mehrere Personen befördert, bei denen unterschiedliche Voraussetzungen für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung vorliegen, so ist die Leistung ggfs. aufzuteilen.
11.4 Liberalisierung des Personenbeförderungsgesetzes?
Wie die künftige Mobilität in unseren Städten aussehen könnte, zeigt sich in der letzten Zeit. Neue Mobilitätsdienstleister und Shuttledienste drängen mit Dumpingpreisen auf den Markt und machen dem Taxigewerbe das Leben schwer. Genau das will die Politik teilweise fördern, um den zunehmenden Verkehr in den Städten zu entlasten. Ein Großteil der damit verbundenen Staus könne auf diese Weise vermieden, zumindest reduziert werden, so die entsprechenden Politiker.
Es sollen beispielsweise Shuttledienste den Taxis teilweise gleichgestellt werden, indem sie künftig ihre Fahrgäste überall einsammeln dürfen, also auch bei Rückfahrten, ohne dass sie zuvor zu ihrem Diensthof zurückmüssen. Wenn diese ihre Dienstleistungen dann auch noch unter dem Selbstkostenpreis anbieten, ist das Taxigewerbe massiv in seiner Existenz bedroht. Darin sind sich alle Taxiunternehmer einig.
11.5 Umsatzsteuersenkung in der Corona-Krise
Als Teil des Konkunkturpakets hatte die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Der Regelsteuersatz von bisher 19 % wurde auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % wurde ab dem 1.7.2020 auf 5 % abgesenkt. Die Verminderung war zeitlich auf ein halbes Jahr bis zum 31.12.2020 befristet. Mit diesem Maßnahmepaket wollte die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Unternehmer und Verbraucher entschärfen. Danach sollten Händler und Dienstleister die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weit...