Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg v. 7.9.2015 unterliegen Krankenfahrten mit nicht speziell hierfür ausgestatteten Fahrzeugen dem ermäßigten Steuersatz.[1] Das gilt auch für Krankenfahrten, die mit Mietwagen ausgeführt werden, wenn die Gesamtfahrstrecke (bei Wartefahrten Hin- und Rückfahrt) weniger als 50 km beträgt.

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