Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
2.1 Storni und Retouren
Jede Registrierkasse besitzt eine Stornotaste, mit der fehlerhafte Eingaben rückgängig gemacht werden können. Ohne eine solche Funktion wäre die Kasse in der Praxis nicht zu gebrauchen. Selbst langjährig erfahrenes und bestens geschultes Personal macht Fehler. Aber auch vermeintlich fehlerlos agierendes Bedienerpersonal benötigt zumindest die Sofort-Stornofunktion. Fällt beispielsweise dem Kunden an der Kasse plötzlich ein, dass er den gerade eingetippten Artikel doch nicht haben will, so kommt auch gut trainiertes Bedienungspersonal nicht ohne eine Storno- oder Retouremöglichkeit aus.
2.1.1 Unterdrücken von Storni
Werden nachträglich Umsätze storniert, fließen sie nicht als Einnahmen in den Finanzbericht ein. Das ist auch korrekt, soweit es sich dabei um echte Rückbuchungen und nicht um fingierte Storni handelt. Immer wieder glauben Unternehmer, durch das Unterdrücken der Storni im System, steuerschädliche Einnahmeverkürzungen auf diese Weise verschleiern zu können.
Werden keine Stornobuchungen auf dem Tagesendsummenbon ausgewiesen, schöpft jeder Prüfer sofort Verdacht. Im Auslieferungszustand einer Kasse ist der Stornoausweis grundsätzlich vorgesehen. Sollten in einer Abrechnungsperiode tatsächlich einmal keine Stornobuchungen getätigt worden sein, so muss der Z-Bon zumindest als Stornobetrag 0,00 EUR ausweisen.
Die Gesamthöhe aller Storni ist für die überschlägige Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Kassenführung grundsätzlich wenig geeignet. Auch eine große Anzahl kleinerer Stornierungen innerhalb einer Periode ergeben keine verlässlichen Anhaltspunkte, ob es sich hierbei um übliche oder fingierte Korrekturen handelt.
Einige Kassentastaturen oder Nummernblöcke sind mit sog. Doppel-Null-Tasten ausgestattet. Wird bei einer Bonierung anstelle der einfachen Null versehentlich diese Doppel-Null-Taste betätigt, so fällt auch die anschließende Stornierung entsprechend hoch aus. Rückschlüsse auf die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung können im Rahmen einer Prüfung nur dann gezogen werden, wenn alle Storni einzeln aufgezeichnet und dargestellt werden. Für die Einschätzung sind immer die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen.
Im System unterdrückte Storni stellen einen schweren materiellen Kassenführungsmangel dar, der die sofortige Verwerfung der Kassenführung zur Folge hat. Der Prüfer ist zum Handeln gefordert und nach ständiger Rechtsprechung zur steuerlichen Hinzuschätzung ermächtigt.
2.1.2 Sofort-Storni
Es gibt ganz unterschiedliche Arten, wie eingetippte Umsätze wieder entfernt oder betraglich aufgehoben werden können. Keine besondere Zugangsrechte braucht das Kassenpersonal, um fälschlicherweise bonierte Umsätze oder Tippfehler unmittelbar danach wieder zu korrigieren. Solche Geschäftsvorfälle werden im Wege des Sofort-Stornos berichtigt, bevor sie in die Kassenzeilen eingeflossen sind.
2.1.3 "Echte" Storni und Retouren
Hierbei handelt es sich regelmäßig um spätere Korrekturen von bereits bonierten Umsätzen. Darunter fallen auch Warenretouren und -rücknahmen oder Umtausch. Um solche Kassenfunktionen vorzunehmen, bedarf es meist einer gesonderten Zugangsberechtigung.
In einer Gaststätte wird diese Funktion einem Oberkellner eingeräumt oder ist sogar Chefsache. Bei vielen Supermärkten und Discountern ist diese Funktion nur der Filialleitung oder der Stellvertretung zugewiesen.
Jede Kasse erlaubt die Vergabe unterschiedlicher Zugangsberechtigungen. Sie werden grundsätzlich vom Unternehmer vorgenommen. Die Vergabe ist Teil der Bedienerverwaltung innerhalb eines elektronischen Kassensystems.
2.1.4 Managerstorni
Eine ganz besondere Form von Storni sind die sog. Managerstorni, die meist nur auf der "Chefebene" eines Systems möglich sind. Bei einigen Systemen wird dabei für den Kunden eine "fast normale" Rechnung erstellt. Allerdings werden die Preise der aufgeführten Artikel oder Leistungen jeweils mit negativem Vorzeichen erfasst und dargestellt. Während der Minusumsatz die Tageseinnahmen vermindert, ist das den Ziffern vorangestellte Minuszeichen auf der Rechnungsausfertigung für den Kunden nicht erkennbar. Alles nur eine Frage der Editierung.
2.1.5 Löschung von Umsätzen
Nachträgliche Löschungen einzelner Geschäftsvorfälle gehören nicht zu den Storni. Löschungen ohne entsprechende Dokumentation und ohne dass die bisherigen Einträge sichtbar bleiben, führen zu schweren Kassenführungsmängeln. Solche Mängel werden dem materiellen Bereich zugeordnet und haben neben einer steuerlichen Zuschätzung nicht selten auch empfindliche strafrechtliche Folgen.
Löschungen erzeugen immer Lücken. Inwieweit diese nachträglich wieder geschlossen werden können, hängt von der eingesetzten Software ab. Jeder Buchung und sogar jeder sonstigen Kassenbetätigung wird im System ein bestimmter Index zugeordnet. Das kann im einfachsten Fall eine laufende Nummer oder eine individuelle Kennzahl sein. Einige Manipulationsprogramme versprechen nachträgliche spurlose Löschungen von Umsätzen, indem sie durch Löschungen entstandene Lücken automatisch und nicht mehr nachvollziehbar schließen. Entsprechende Programme werden für unterschiedlichste Branchen angeboten. Wer eine so...