OFD München, Verfügung v. 31.7.2003, S 2337 - 13 St 41
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zur lohnsteuerlichen Behandlung der Bezüge der römisch-katholischen Geistlichen und ihrer Pfarrhaushälterinnen folgende Auffassung vertreten:
1. Zuschüsse an römisch-katholische Geistliche zur Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen
Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft. Die Zuschüsse der Bistümer an die Geistlichen, die laufenden Arbeitslohn für nach dem 31.12.1997 endende Lohnzahlungszeiträume oder nach dem 31.12.1997 zufließende sonstige Bezüge darstellen, unterliegen zusammen mit den übrigen Bezügen des Geistlichen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
2. Bewertung der als Werbungskosten abzugsfähigen Lohnanteile
Soweit die Pfarrhaushälterinnen für die Religionsgemeinschaft tätig werden, sind die hierauf entfallenden Lohnanteile bei den Geistlichen als Werbungskosten abzugsfähig (FG München vom 19.2.1998, EFG 1998 S. 937). Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass der auf den amtlichen Bereich entfallende Anteil nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Als Nachweis können Aufzeichnungen über die in der vereinbarten Arbeitszeit von der Haushälterin verrichteten Tätigkeiten dienen.
Bei der Führung der Aufzeichnungen ist Folgendes zu beachten:
- Die Aufzeichnungen sind laufend und zeitnah zu führen.
- Art der Tätigkeit und die auf den Pfarrhaushalt und auf das Pfarramt entfallenden Zeitanteile müssen eindeutig bestimmbar sein.
- Aufwendungen für Tätigkeiten, die sich nicht nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf Pfarramt und Haushalt aufteilen lassen, sind nach den Grundsätzen des § 12 EStG insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
- Ein Werbungskostenabzug scheidet ebenfalls aus, wenn die Aufwendungen durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geistlichen veranlasst wird, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
- Tätigkeiten, die üblicherweise ehrenamtlich und nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtungen erbracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, den Umfang der Arbeiten der Pfarrhaushälterinnen für drei repräsentative Monate zu erfassen und den sich danach ergebenden Betrag der Besteuerung für das aktuelle und die folgenden zwei Kalenderjahre zu Grunde zu legen. Als repräsentative Monate sind je ein Monat mit einem hohen kirchlichen Arbeitsanteil, ein „mittlerer”, und ein „ruhiger” Monat auszuwählen, also etwa Dezember/Januar/Februar, April/Juni/Juli oder Oktober/November/Dezember. Sofern sich die persönlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern, sind erneut Aufzeichnungen zu führen.
Normenkette
EStG § 19