Leitsatz
Wird der Kaufpreis eines Gebäudes außerhalb des Begünstigungszeitraums für Sonderabschreibungen gemindert, ist dies kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung der Sonderabschreibungen führt.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen machten im Jahr 1996 für eine 1995 erworbene Eigentumswohnung Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz geltend. Im Jahr 2004 erhielten sie zur Abgeltung ihrer Gewährleistungsansprüche eine Rückzahlung von mehr als der Hälfte des Kaufpreises. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung 1996 wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Steuerpflichtigen waren dagegen der Auffassung, die Sonderabschreibungen knüpften nicht an ein einmaliges Ereignis an. Die Änderung der Anschaffungskosten sei nach § 11 EStG im Zuflussjahr zu berücksichtigen.
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für begründet. Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz knüpfen im Wesen nach nicht an ein punktuelles Ereignis an, das es erfordern würde, Änderungen der Bemessungsgrundlage punktuell zu korrigieren. Sie dienen vielmehr wie alle anderen Abschreibungen der Aufwandsverteilung über einen bestimmten Zeitraum. Eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen eines rückwirkenden Ereignisses kommt bei einem sachverhaltsändernden Ereignis in Betracht, wenn der Steuertatbestand an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft. Denn in diesen Fällen wäre eine Korrektur zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich oder liefe wirtschaftlich leer. Ein rückwirkenden Ereignis ist auch dann gegeben, wenn dem Ereignis dadurch rechtsgestaltende Wirkung zukommt, dass der Tatbestand erst durch das Ereignis verwirklicht wird.
Beide Fallgestaltungen sind im Streitfall nicht gegeben. Es wurde nicht erst im Nachhinein der geschuldete Kaufpreis anders festgelegt, sondern eine Vereinbahrung zur Abgeltung von Gewährleistungsrechten getroffen. Ebenso fehlt es an einem punktuellen Ereignis, das es erforderlich macht, Änderungen der Bemessungsgrundlage punktuell zu korrigieren. Ein Ausgleich der Kaufpreisminderung kann durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage für zukünftige Abschreibungen zutreffend erreicht werden.
Für den Fall, dass die Minderung des Kaufpreises in einem späteren Jahr dazu führt, dass letztlich mehr Aufwand durch die Abschreibungen verteilt worden ist, als den Steuerpflichtigen letztlich entstanden ist, besteht im Rahmen des § 21 EStG die Möglichkeit, dies durch den Ansatz negativer Werbungskosten zu korrigieren.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 18.11.2008, 12 K 2715/08