Eine betriebliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente liegt vor, wenn die übertragenen Vermögenswerte, z. B. ein Betrieb, einerseits und die Rentenverpflichtung (zzgl. etwaiger weiterer Gegenleistungen) andererseits einander gleichwertig sind. Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind.[1]
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