Leitsatz
Ist ein Kind durch eine eigene Mitgliedschaft selbst kranken- und pflegeversichert, kann sein steuerpflichtiger Elternteil dessen Beiträge nur dann von den eigenen Einkünften abziehen, wenn er diese selbst getragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn entsprechende Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 394,00 EUR sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 49,00 EUR insgesamt 443,00 EUR für ihren Sohn geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Beiträge ab, da der Sohn die Beiträge selbst geltend gemacht habe. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG sehe vor, dass sich Beiträge zu einer Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes zumindest einmal, entweder bei dem Kind oder bei den Eltern, steuerlich auswirken sollten. Hierbei komme es nicht darauf an ob das Kind die Beiträge bereits in seiner eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sich diese bereits bei dem Kind ausgewirkt hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Kläger die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nur dann als Sonderausgaben geltend machen können, wenn sie die Beiträge im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich tragen. und sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben. Nach Auffassung des Finanzgerichts werden die Fälle nicht erfasst, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen, und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen. Voraussetzung für den Abzug sei nämlich, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst tragen.
Hinweis
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 25/15 geführt. In diesem Verfahren muss der BFH erstmals die Frage klären, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben zu behandeln sind. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts durch einen Einspruch offen halten, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 13.05.2015, 15 K 1965/12