Leitsatz
Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden.
Normenkette
Art. 14, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 DBA-Ungarn 1977, Art. 18 OECD-MustAbk
Sachverhalt
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, bezieht als Beamter ein Ruhegehalt; er wohnt seit dem 1.5.2004 ausschließlich in Ungarn. Der auszahlenden Stelle (Bundesfinanzdirektion) war zunächst eine Bescheinigung erteilt worden, dass der Arbeitslohn nicht dem Steuerabzug unterliege. Nach Inkrafttreten des DBA-Ungarn 2011 ging das FA davon aus, dass Art. 18 Abs. 2 Buchst. b dieses DBA dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates sei. Daher widerrief das FA die Freistellung mit Wirkung ab dem 1.10.2012. Die dagegen beim FG zunächst als Anfechtungsklage erhobene und später als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage war erfolgreich (FG Köln, Urteil vom 24.5.2016, 1 K 1796/13, Haufe-Index 9712404, EFG 2016, 1589).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen.
Hinweis
1. Verfahrensrechtlich war vom BFH zunächst zu klären, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) zulässig war – bestand ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung? Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sowie der Wiederholungsgefahr (die streitige Rechtsfrage der abkommensrechtlichen Freistellung des Ruhegehalts hat auch für die Lohnsteuererhebung in den Folgejahren Bedeutung) bejaht.
2."Materiell" ging es um die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 ("Ruhegehalt") im Zusammenhang mit dem sog. Kassenstaatsprinzip des Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011. Im Vordergrund standen dabei Besonderheiten dieses DBA, die aus einer als Übergangsregelung (bei Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat "an" dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden) zur qualifizierenden DBA-Regelung folgten. Insoweit galt es, den Inhalt und Zweck der DBA-Normen insbesondere durch den Blick auf die alte und die neue Rechtslage zu ermitteln. Eine direkte Aussage für andere Abkommen lässt sich daraus nicht ableiten.
Ergebnis: Die Regelung des Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011 ist auch im Rahmen des durch Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011 vermittelten Anwendungsbereichs nicht auf Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt, sodass dem Kassenstaat (hier: Deutschland) das Besteuerungsrecht trotz einer zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden bestehenden Ansässigkeit des Zahlungsempfängers im anderen Vertragsstaat nicht zusteht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.1.2018 – I R 49/16