Leitsatz
1. Die nicht nur vorübergehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S.d. § 42 Abs. 1 AO, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 19.1.2000, I R 94/97, BStBl II 2001, 222 und I R 117/97, BFH/NV 2000, 824).
2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital" ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BStBl II 2001, 222 und in BFH/NV 2000, 824 und vom BMF, Schreiben vom 30.7.1999, BStBl I 1999, 698).
Normenkette
§ 42 AO , § 7 Abs. 1 AStG a.F. , § 10 Abs. 1, 5 und 6 AStG a.F. , Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 DBA-Irland
Sachverhalt
Streitig war, ob die Beteiligung an einer irischen Kapitalgesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 Abs. 1 AO n.F. darstellt, ob bei Verneinung dieser Frage die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 DBA Irland i.V.m. § 10 Abs. 5 AStG sowie § 26 Abs. 7 KStG, jeweils in den für das Streitjahr 1991 maßgeblichen Fassungen vorliegen und, falls auch diese Frage zu verneinen ist, ob die Klägerin die Anrechnung fiktiver irischer Quellensteuern nach Maßgabe des Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb Abs. I DBA Irland verlangen kann.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer AG. Sie war ab Dezember 1990 bis November 1992 – neben zwei anderen deutschen Bankinstituten – an den beiden irischen Kapitalanlagegesellschaften C und W mit jeweils 10 % beteiligt. Die Beteiligungen wurden durch eine deutsche Managementgesellschaft, der D-GmbH, im Rahmen eines steuerbegünstigten Anlagemodells zur Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutschland und Irland angeboten und vermittelt. Das Modell richtete sich in erster Linie an institutionelle Anleger, wobei die eingeworbenen Beteiligungen einen Mindestanlagezeitraum von zwei Jahren voraussetzten.
Sowohl die C als auch die W sind Gesellschaften irischen Rechts in der Rechtsform der "Unlimited Company having a share capital", ausgestattet mit einem Kapital von 30 Mio. DM bzw. 25 Mio. DM. Bereits in der Gründungsversammlung, die in der Bundesrepublik bei einer der Gesellschafterinnen stattfand, wurde eine konkrete Anlagestrategie festgelegt und dem Management der irischen Gesellschaften vorgeschlagen.
Ferner wurde ein Anlageausschuss beschlossen, der zweimal jährlich tagen sollte. Beide Gesellschaften verfügten lediglich über den in Irland gesetzlich vorgeschriebenen Vorstand ("Board of Directors") als geschäftsführendes Organ, der sich aus dem Generalbevollmächtigten einer der Gesellschafterinnen sowie zwei irischen geschäftsführenden Direktoren zusammensetzte. Die Gesellschaften hatten kein eigenes Personal.
Im Dezember 1990 wurde zwischen den irischen Gesellschaften, deren Gesellschaftern sowie einer irischen Investmentbank (IBI) ein Managementvertrag abgeschlossen. Aufgabe der IBI war es, Leistungen wie Geschäftsabrechnungen, Verwahrung, Rechnungslegung, Verwaltung und Management zu erbringen. Sie fungierte als Depotbank. Unterdepotbank war eine der an den irischen Anlagegesellschaften beteiligten Banken in Deutschland.
Außerdem schlossen die irischen Kapitalanlagegesellschaften mit der IBI und der D-GmbH ebenfalls im Dezember 1990 einen Vermögensberatungsvertrag. Die D-GmbH vereinbarte darin mit der IBI, dass diese sich um die Vermittlung von Investoren zur Zeichnung von Anteilen an der Investmentgesellschaft bemüht. Außerdem verpflichtete sie sich dazu, für die IBI als Investmentberater tätig zu sein. Die D-GmbH nahm die technische Abwicklung der Transaktionen vor und leitete das Kapital insgesamt an die IBI weiter. Die irischen Kapitalanlagegesellschaften erstellten Jahres- und Quartalsberichte. Zusätzlich fanden in Deutschland Anlageausschusssitzungen statt, anlässlich derer die Kapitalmarktsituationen besprochen sowie Anlageempfehlungen gegeben, nicht aber konkrete Anlageentscheidungen getroffen wurden.
Zum 31.10.1992 wurden sowohl die C als auch die W liquidiert und die Beteiligungen gekündigt.
Die Klägerin vereinnahmte aus den beiden Beteiligungen im Streitjahr Ausschüttungen in Höhe von 339.354 DM. Sie hatte ihrerseits für die Managementleistungen durch die IBI eine anteilige Gebühr von 49.500 DM zu zahlen. Von der anlässlich der Gründungen der C und der W zu leistenden irischen Körperschaftsteuer entfielen auf sie anteilig 37.706 DM.
Für die Gewinnausschüttungen beanspruchte die Klägerin, gem. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 DBA Irland i.V.m. § 10 Abs. 5 AStG a.F. w...