Leitsatz
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Unterhaltshöchstbetrag für Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland auch dann nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats richtet, wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland aufhalten.
2. Nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag geschätzt werden.
Normenkette
§ 33a Abs. 1 EStG , Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, deren Eltern in Polen wohnen. Die Kläger unterstützten ihre Eltern im Streitjahr 1998 mit jeweils 1.200 DM (zusammen 4.800 DM) und machten die Aufwendungen in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1998 als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Ferner beantragten sie den Abzug weiterer Unterhaltsaufwendungen, die ihnen bei Besuchen ihrer Eltern in Deutschland entstanden sein sollen. Die Mutter der Klägerin hatte sich vom 10. bis 24.5. und vom 15. bis 29.11.1998, ihr Vater vom 11. bis 17.9. und vom 31.10. bis 14.11.1998, der Vater des Klägers vom 11. bis 17.9.1998 in Deutschland aufgehalten. Für die Besuche der Eltern der Klägerin in Deutschland machten die Kläger zusätzlich Unterhaltsleistungen in Höhe von 5.000 DM (1.000 DM je Aufenthaltsmonat), für die Eltern des Klägers zusätzlich Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.000 DM geltend.
Die Unterhaltsaufwendungen anlässlich der Besuche wurden nicht nachgewiesen. Die eigenen Einkünfte der Eltern der Klägerin wurden mit insgesamt 6.112 DM, die der Eltern des Klägers mit 9.012 DM angegeben. Der Bruder der Klägerin hatte angegeben, seine Eltern ebenfalls in Höhe von 3.000 DM unterstützt zu haben.
Das FA ging entsprechend der geltenden Ländergruppeneinteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG davon aus, dass die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Höchstbeträge entsprechend dem geminderten Unterhaltsbedarf der Eltern nur mit 1/3 anzusetzen seien, und zwar auch für die Besuchsaufenthalte der Eltern bei den Klägern. Es schätzte die Unterhaltsleistungen während der Besuche in Deutschland pro Person auf jeweils 334 DM je Monat (1/3 des monatlich abziehbaren Höchstbetrages) und ließ die Unterhaltsaufwendungen für die Eltern der Kläger demgemäß unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Eltern und der Unterstützungsleistungen des Bruders der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.093 DM zum Abzug zu.
Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Zu Recht habe das FG die Unterhaltsleistungen nach der Ländergruppeneinteilung für Polen auf ein Drittel des im Inland abziehbaren Betrags begrenzt. Da maßgeblich die Verhältnisse des Wohnsitzstaats seien, erhöhe sich der Betrag nicht für die Dauer der Inlandsaufenthalte. Gegen die Schätzung des FG von 33 DM je Tag für die Besuche im Inland bestünden keine Bedenken, ungeachtet der Frage, ob auch eine niedrigere Schätzung im Hinblick darauf möglich gewesen wäre, weil den Klägern keine Aufwendungen für Unterkunft und Kleidung entstanden seien.
Die von den Klägern beanspruchte Schätzung, nach der- unabhängig von der Dauer des Aufenthalts- für jeden angefangenen Monat ein Betrag von 1.000 DM anzusetzen sei, führe demgegenüber zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Der mutmaßliche Aufwand von kurzfristigen Besuchen sei von der Dauer des Aufenthalts abhängig und nicht davon, ob er sich zufällig über das Monatsende hinweg auch in den nächsten Monat hinein erstrecke.
Hinweis
Der Abzugsbetrag von Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen im Ausland richtet sich gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats, für die die Finanzverwaltung mit der sog. Ländergruppeneinteilung nach Auffassung des BFH einen zutreffenden Maßstab liefert. Der Fall hat die Frage aufgeworfen, ob sich dieser Abzugsbetrag erhöht, wenn sich die Person zu Besuch im Inland aufhält. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein die Verhältnisse des Wohnsitzstaats maßgeblich sind und sich der Wohnsitz durch Besuche im Inland nicht ändert, ist ein höherer Abzug nicht möglich.
Die gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzugsbetrag hat sich nach dem notwendigen Bedarf der unterstützten Person auszurichten und dieser bestimmt sich nach den Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaats. Der Gesetzgeber muss die konkreten Lebensumstände und die individuellen Besonderheiten der unterstützten Person nicht berücksichtigen. Mit dem Unterhaltsabzugsbetrag des § 33a Abs. 1 EStG sind Besuchsfahrten zu Angehörigen und Freunden grundsätzlich abgegolten. Besuchsfahrten ins Ausland rechnen nicht zum Existenzminimum.
Bei Besuchen von bedürftigen, gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen fallen regelmäßig Aufwendungen für den Unterhalt an. Da dieser Unterhalt im Wesentlichen Sachaufwendungen umfasst und daher konkret nicht nachgewiesen werden kann, ist er zu schätzen. Das FG, das gegenüber dem FA eine ei...