Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Nach Art 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Fraglich war im Urteilfall, in welchem Umfang aus der DSGVO ein Auskunftsanspruch gegenüber den Finanzbehörden erwächst.
Sachverhalt
Vorstand eine AG verlangt Ablichtungen aller gespeicherten Informationen
Der Kläger ist Vorstand einer AG (Z-AG). Zudem war er an einer damit im Zusammenhang stehenden atypisch stillen Gesellschaft (Z-atypisch still) beteiligt.
Der Kläger beantragte unter Bezugnahme auf die DSGVO "die Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen" der Z-AG, worauf das Finanzamt (FA) verschiedene Übersichten (Grunddaten, Bescheiddaten, e-Daten) übersandte. Diesbezüglich rügte der Kläger, dass nicht alle gemäß Art. 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. Das FA wertete dies als Antrag auf allumfassende Akteneinsicht, der an Amtsstelle zugestimmt wurde. Hierauf beantragte der Kläger Auskunft nach Art. 15 DSGVO bezüglich seiner Person. Das FA erklärte insoweit seine Bereitschaft zur Akteneinsicht zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens.
Mit seiner zum FG hiergegen erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie auf Zurverfügungstellung von Kopien seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO weiter.
Während des Klageverfahrens übersandte das FA dem Kläger zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO verschiedene Übersichten in Hinblick auf die Z-atypisch still. Der Kläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, das FA zu verurteilen, ihm Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen zu geben:
- die Verarbeitungszwecke;
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Weiter beantragte der Kläger vor dem FG, das FA zu verurteilen, ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Revision des Klägers begründet
Die begründete Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Rechtsfehlerhaft ist das FG jedoch davon ausgegangen, das FA könne der Auskunftserteilung entgegenhalten, dass diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei und das Auskunftsbegehren exzessiv sei.
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
- Zu den jedenfalls teilweise automatisiert verarbeiteten Daten gehören auch die vom FA in den Papierakten befindlichen personenbezogenen Daten des Klägers, da diese der Durchführung des zumindest teilweise digitalisierten Besteuerungsverfahrens dienen. Vor diesem Hintergrund unterfallen auch sämtliche in E-Mails, Besprechungsprotokollen und sonstigen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
- Dem Kläger als betroffener Person i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO steht nach Art. 15 Abs. 1 HS. 1 DSGVO das Recht auf Auskunft gegenüber dem FA als Verantwortlichem i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die vom FA verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen dem Grunde nach zu.
- Zudem hat der Kläger dem Grunde nach gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Anspruch auf Übersendung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Vorschrift gewährt generell allerdings keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 D...