Leitsatz
Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013
Sachverhalt
Der Vater des Klägers (V) war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er übertrug seinen Geschäftsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Dieser wurde zwar zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt, V blieb aber weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Seine Abberufung ohne eigene Zustimmung hätte V außerdem zum Widerruf der Anteilsübertragung berechtigt.
Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer indexgebundenen Versorgungsrente an die Eltern. Er machte diese Zahlungen im Streitjahr 2013 als Versorgungsleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend. Das FA lehnte den Abzug ab, da V seine Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt habe. Das FG wies die Klage aus demselben Grund ab (FG Münster, Urteil vom 31.8.2016, 12 K 3245/15 E, Haufe-Index 9851725, EFG 2016, 1943).
Entscheidung
Auch die Revision des Klägers war unbegründet. Der BFH entschied aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Erwägungen, dass das FG zu Recht den Sonderausgabenabzug der an die Eltern gezahlten Versorgungsrente als Versorgungsleistungen verwehrt habe.
Hinweis
1. Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
2. Voraussetzung für diese begünstigte Anteilsübertragung ist daher, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Dies ergibt sich bereits aus dem in der Norm verwendeten Begriff "übernehmen".
3. Eine teleologische Extension des Gesetzeswortlauts kommt angesichts der Gesetzeshistorie und aufgrund des Sinns und Zwecks des Gesetzes nicht in Betracht.
Nach den Materialien zum JStG 2008, in dem diese Regelung (dort noch als § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG a.F.) geschaffen wurde, sollte das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf seinen Kernbereich – nämlich die Aufgabe betrieblicher Tätigkeiten, nicht aber die Übertragung reiner Kapitaleinkunftsquellen zu fördern – zurückgeführt werden. Erst auf Anregung des Bundesrats wurde auch die Übertragung von kleinen und mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH durch einen die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen begünstigt und mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Betriebs oder Teilbetriebs steuerlich gleichgesetzt. Eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare "betriebliche" Tätigkeit übt ein Gesellschafter einer GmbH aber nur dann aus, wenn er zugleich deren Geschäftsführer ist.
Der Zweck der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, nur die Aufgabe betrieblicher Tätigkeiten, nicht aber die Übertragung reiner Kapitaleinkunftsquellen zu begünstigen, kann bei der Übertragung von GmbH-Anteilen damit nur erreicht werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Übertragung der Anteile nicht mehr Geschäftsführer der GmbH ist.
Fortführung der Geschäftsführertätigkeit steuerschädlich
Um die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen im Falle der Übertragung von einer mindestens 50 % betragenden GmbH-Beteiligung zu erreichen, ist es daher dringend notwendig, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerstellung vollständig aufgibt. Will er weiterhin im Unternehmen aktiv sein, sollte er sich auf eine Beraterrolle beschränken.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.3.2017 – X R 35/16