Leitsatz
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a.F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 45 AO, § 5 GewStG, § 123ff. UmwG
Sachverhalt
Eine landwirtschaftlich tätige GmbH & Co. KG spaltete ihren Mast- und Pflanzenbaubetrieb zum 01.06.1997 auf eine neu gegründete KG ab. Zurück blieb lediglich ein kleiner Milchviehbetrieb. Nach dem Spaltungsplan sollten auch "alle bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten, die sich aus steuerlichen Außenprüfungen ergeben und den Zeitraum vor dem Spaltungsstichtag betreffen", auf die neue KG übergehen.
Nach einer Außenprüfung setzte das FA im Jahr 2003 gegenüber der GmbH & Co. KG GewSt-Messbeträge für 1996 und 1997 fest. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008, 1 K 844/06, Haufe-Index 2035191, EFG 2008, 1752) und setzte die GewSt-Messbeträge auf 0 DM herab, weil die GewSt-Verbindlichkeiten auf die abgespaltene KG übergegangen seien.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH verwies das Verfahren an das FG zurück, damit geklärt werde, ob die GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte bezogen habe. Die GewSt-Schulden seien nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die abgespaltene KG übergegangen, weil Steuerschulden nach dem vorrangigen § 45 AO nur bei Gesamtrechtsnachfolge übergingen.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob im Rahmen einer Abspaltung auch Steuerschulden des übertragenden Rechtsträgers auf den abgespaltenen Rechtsträger übergehen. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kann der Spaltungsvertrag vorsehen, welche Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den neuen Rechtsträger übergehen sollen. Zwar wird dadurch der übertragende Rechtsträger nicht völlig frei, denn er bleibt noch fünf Jahre lang Haftungsschuldner. Nach Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger sich aber nur noch an den neuen Rechtsträger halten.
Die damit geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten betreffen nicht nur zivilrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. Dies ergibt sich einerseits aus der umfassenden Formulierung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, aber auch aus § 133 Abs. 3 UmwG, der für die Wahrung der Fünfjahresfrist auf den Erlass eines Verwaltungsakts zur Geltendmachung der Verbindlichkeit verweist.
2. Bis zum Jahr 2007 sah allerdings § 132 UmwG vor, dass "allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstands ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen", von den Wirkungen des § 131 UmwG nicht berührt werden. Mit dem Besprechungsurteil sieht der BFH in § 45 AO eine solche allgemeine Vorschrift, die nur im Fall der Gesamtrechtsnachfolge den Übergang von Steuerschulden vorsieht. Deshalb lässt sich die Steuerschuld durch eine Abspaltung nicht auf einen anderen Rechtsträger verlagern. Ebenso hatte der I. Senat des BFH schon für einen Fall der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) entschieden (BFH, Urteil vom 07.08.2002, I R 99/00, BFH/NV 2003, 267, BFH/PR 2003, 103).
3. Da § 132 UmwGmit Wirkung ab 25.04.2007 abgeschafft worden ist, lässt sich das Urteil nicht ohne Weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen. Die Subsidiarität des § 131 UmwG ergibt sich seither nicht mehr ausdrücklich aus dem Gesetz. Möglicherweise kann sie für das Steuerrecht aber aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 05.11.2009 – IV R 29/08