Leitsatz
Der Käufer kann Vergütung für Mineralölsteuer nur dann verlangen, wenn er seinen Kaufpreisanspruch auch bei drohendem Insolvenzverfahren des Käufers gerichtlich rechtzeitig geltend gemacht hat; eine Prognoseentscheidung dahin, dies sei ohnehin nicht Erfolg versprechend, steht ihm nicht zu.
*Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 53 Abs. 1 MinöStV
Sachverhalt
Ein Mineralölunternehmen hatte einen Käufer mit Mineralöl beliefert, für an zwei Tagen im Juli ausgeführte Lieferungen jedoch keine Zahlung erhalten. Mitte und Ende August wurde deshalb gemahnt, im zweiten Schreiben eine Zahlungsfrist bis Anfang September gesetzt und die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht.
Anfang Oktober wurde über das Vermögen des Käufers das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, Ende November das Insolvenzverfahren. Die Käuferin meldete ihre Forderung zur Insolvenztabelle an und beantragte beim HZA Vergütung der in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen enthaltenen Mineralölsteuer.
Das HZA lehnte den Antrag ab, die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Eine Revision gegen das Urteil des FG ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft. Denn die Frage, ob ein Kaufpreisanspruch gerichtlich verfolgt werden muss, auch wenn die alsbaldige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers wahrscheinlich oder sogar sicher ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.
Hinweis
Ein Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten besteht nur dann, wenn der Zahlungsausfall trotz der in der MinöSV benannten, kumulativ zu ergreifenden Vorkehrungen nicht zu vermeiden war. § 53 fordert, diese Vorkehrungen zu ergreifen, auch wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht aussichtsreich erscheinen. Der BFH lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, in diesem Zusammenhang Zumutbarkeits-, Verschuldens- oder Kausalitätsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die erforderliche gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs muss rechtzeitig eingeleitet werden; mehr als zwei Monate nach der Lieferung ist dafür regelmäßig zu spät. Im Einzelfall kann sogar unverzügliches Handeln erforderlich sein, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
Die gerichtliche Geltendmachung hält der BFH auch dann für erforderlich, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gestellt ist. Der BFH meint, ein Außenstehender könne gar nicht beurteilen, ob daraus zuverlässig folge, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist. Vor allem aber – und dies könnte die BFH-Rechtsprechung tatsächlich rechtfertigen – ist es nicht Sinn des Vergütungsverfahrens, der Verwaltung die schwierige Prüfung abzuverlangen, ob die Prognoseentscheidung des Verkäufers ausreichend fundiert war oder nicht.
Was die Pflichten des Verkäufers im Fall eines bereits gestellten Insolvenzantrags angeht, ist allerdings sogar die Bundesfinanzverwaltung großzügiger als der BFH (vgl. VSFN 34/2005) was den BFH vielleicht doch in Zukunft etwas nachdenklich machen könnte. Die strenge Haltung des BFH gilt jedoch, wie die Besprechungsentscheidung verdeutlicht, erst recht, wenn das Insolvenzverfahren noch gar nicht beantragt ist, sondern der Verkäufer nur erwartet, dass dies alsbald geschehen wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 6.2.2006, VII B 52/05