Leitsatz
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 01.04.1999 gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
2. Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 01.04.1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 01.04.1999 entfällt.
Normenkette
§ 15 Abs. 1a Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG 1993, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 2 EStG, Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Jahr 1992 zwei Segeljachten, die er vercharterte. Die Umsätze aus der Vercharterung betrugen in den Jahren 1992 bis 2001 jährlich zwischen ca. 41 000 bis höchstens ca. 72 000 DM. Der Kläger erzielte aus der Vercharterung nur Verluste.
Das FA setzte wegen der Aufwendungen für die Jachten für die Zeit von Januar 1994 bis einschließlich März 1999 einen Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG 1993 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG an. Für die Zeit danach versagte es den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen (ohne AfA) gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG; wegen der AfA führte es eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 durch.
Das FG wies die Klage ab. Es nahm an, der Kläger habe die Vercharterung nicht mit Überschusserzielungsabsicht betrieben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.01.2006, 5 K 322/05, Haufe-Index 1774299).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er verwies wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auf die Ausführungen des FG. Die weiteren Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UStG 1993, der bis zum 31.03.1999 einschließlich gegolten hat, unterlag der Eigenverbrauch im Inland der USt. Nach S. 2 Buchst. c der Vorschrift lag Eigenverbrauch u.a. vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen u.a. Aufwendungen für Segeljachten den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG nicht, soweit die Segeljacht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist.
Das bedeutet, dass bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht im einkommensteuerrechtlichen Sinn die Aufwendungen des Unternehmers für die Jacht der USt zu unterwerfen waren.
2.Mit Wirkung ab April 1999 wurde durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 das System der umsatzsteuerlichen Behandlung der sog. Repräsentationsaufwendungen geändert. An die Stelle der Besteuerung eines Eigenverbrauchs trat § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999. Danach sind u.a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG gilt.
Das bedeutet im Fall einer Jacht, die nicht Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung ist, dass aus den Aufwendungen für ihre Anschaffung und für die laufende Unterhaltung keine Vorsteuer abgezogen werden kann.
3. Bislang noch nicht entschieden war die in der Literatur umstrittene Frage, welche Folgen der Systemwechsel darauf hat, dass beim Erwerb des Gegenstands, der unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fällt, die Vorsteuer abgezogen worden war.
Dies wurde bislang dadurch kompensiert, dass bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs in dessen Bemessungsgrundlage auch die AfA (§ 7 EStG) eingeflossen war (vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1992, V R 66/85, Haufe-Index 64278, BFHE 167, 221, unter II.4.b der Gründe). Mit dem Wegfall der Besteuerung des Eigenverbrauchs stellt sich die Frage nach einer sonstigen Berichtigungsmöglichkeit.
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass insoweit keine Berichtigung möglich ist. Dagegen nimmt das Besprechungsurteil zutreffend an, dass eine Berichtigung nach§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 vorgenommen werden kann, soweit AfA für die Zeit ab April 1999 in Anspruch genommen wird und für die Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug gewährt worden war.
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 ordnet die sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1999, also die Möglichkeit einer Berichtigung an, wenn "Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a Nr. 1 getätigt werden". Mit der Einfügung dieser Vorschrift sollte erreicht werden, dass eine eventuelle Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen i.S.v. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem diese Aufwendungen getätigt werden (vgl. BTDrucks 14/23, S. 199). Zu den Aufwendungen, die i.S.d. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 getätigt werden, gehört auch die AfA für ein Wirtschaftsgut, das unter das einkommensteuerrechtliche Abzugs...