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Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess

Roger Görke
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Leitsatz

Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG) erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Normenkette

§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 101 AO, § 84 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater des 1992 geborenen Sohnes S und von dessen Mutter, der Beigeladenen, geschieden. S lebte bis zum Sommer 2011 im Haushalt der Beigeladenen in X, die das Kindergeld bezog. Seit dem Wintersemester 2011/2012 studiert S in Y.

Den Antrag des Klägers, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil S den Haushalt der Beigeladenen im Dezember 2011 verlassen habe und er die höhere Unterhaltsrente zahle, da bei den Zahlungen der Mutter das weitergeleitete Kindergeld abgezogen werden müsse (BFH, Urteil vom 2.6.2005, III R 66/04, BFH/NV 2005, 2118, BStBl II 2006, 184), lehnte die Familienkasse ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, S habe im Streitzeitraum weiterhin dem Haushalt der Beigeladenen angehört (Hessisches FG, Urteil vom 27.9.2017, 5 K 1835/14, Haufe-Index 13019371). Er habe der Familienkasse schriftlich mitgeteilt, dass er sich während der Vorlesungszeit mindestens jedes zweite Wochenende im Haushalt der Beigeladenen aufgehalten und die Semesterferien komplett dort verbracht habe. Die Beigeladene habe S auch Barunterhalt gewährt und die Wohnung zur Verfügung gestellt. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des S als Zeugen habe entgegengestanden, dass S für das FG unerreichbar gewesen sei, weil er vor der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Der Kläger hatte demgegenüber vorgetragen, S habe seinen Wohns...

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