Leitsatz
1. Ein "Verklicken" beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler.
2. § 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, anwendbar (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 27.04.2022 ‐ IX B 57/21).
Normenkette
§ 173a, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 AO, § 133 BGB
Sachverhalt
Die Kläger, Eheleute, reichten ihre ESt-Erklärung für das Streitjahr (2018) über das Portal "ELSTER Formular" ein und übersandten nach Aufforderung auch eine unterschriebene Papiererklärung. Das FA veranlagte die Kläger darauf mit Bescheid vom 23.10.2019 veranlagungsgemäß. Am 25.10.2019 übermittelten die Kläger erneut eine ESt-Erklärung für 2018, diesmal im authentifizierten Verfahren ("Mein Elster"). Diese Erklärung enthielt (versehentlich) die Daten des Vorjahres (2017), u.a. geringere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Schulgeldzahlungen als SA und höhere Vermietungseinkünfte. Das FA berücksichtigte die Schulgeldzahlungen als SA sowie die höheren Vermietungseinkünfte; bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ging es von den elektronischen Mitteilungen der Arbeitgeber aus. Die Änderungen wurden im Bescheid erläutert. Die Kläger leisteten die Nachzahlung. Nach Eintritt der Bestandskraft beantragten sie die Änderung des Bescheids und verwiesen darauf, dass ihnen beim Ausfüllen ein Schreibfehler (Verklicken) unterlaufen sei. Das FA lehnte die Änderung des Bescheids ab. Das FG hat die Klage abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.9.2022, 9 K 203/21, Haufe-Index 15467257).
Entscheidung
Der BFH hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Kläger zurückgewiesen. Der bestandskräftige (rechtswidrige) geänderte ESt-Bescheid für 2018 kann nicht mehr geändert werden:
a) Die nochmals übermittelte Erklärung kann nicht als Einspruch gewertet werden. Wenn den Klägern der Bescheid vom 23.10.2019 am 25.10.2019 nicht bekannt war, hätten sie einen (vor Bekanntgabe) nicht zulässigen Einspruch eingelegt. Wenn ihnen der Bescheid bekannt war, bestand aus der Sicht der Kläger kein Änderungsinteresse, denn der Bescheid vom 23.10.2019 entsprach der (ersten) Erklärung.
b) Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) liegen nicht vor, denn die richtigen Einkünfte waren dem FA aufgrund der ersten Erklärung bereits bekannt.
c) Eine widerstreitende Festsetzung (§ 174 Abs. 1 AO) liegt zwar vor, wenn ein Sachverhalt widersprüchlich in zwei Perioden berücksichtigt wird. Daran fehlt es bereits im Grundsatz, denn Vermietungseinkünfte sind (als Dauersachverhalt) in jedem Jahr zu berücksichtigen. Es ist auch nicht denklogisch ausgeschlossen, dass sie in zwei aufeinander folgenden Perioden gleich hoch sein können.
d) Auch eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nicht in Betracht. Das FA hätte die offenbare Unrichtigkeit der Zweiterklärung nur anhand der Vorjahresakten erkennen können. Dann liegt – wenn überhaupt – ein Aufklärungsmangel, aber kein sog. Übernahmefehler vor, der eine Berichtigung nach § 129 AO ermöglicht.
Hinweis
Das Besprechungsurteil ist vor allem hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 173a AO von Interesse. Da der BFH aber jede Änderung des bestandskräftigen Bescheids abgelehnt hat, wird der Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Aspekten gewürdigt, dies allerdings nur unter bekannten und im Streitfall nicht fortentwickelten Voraussetzungen.
1. Nach § 173a AO wird ein Bescheid aufgehoben oder geändert, wenn er auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage beruht, weil dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.
a) Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen Fehler, der beim Schreiben entsteht. Ein solcher Fehler kann sowohl beim manuellen Befüllen eines Steuererklärungsformulars als auch bei einer digitalen Prozessbearbeitung unterlaufen. Auch Fehler bei der Bedienung eines digitalen Eingabegeräts, sog. Tippfehler, sind als Schreibfehler anzusehen.
b) An einem Schreibfehler fehlt es aber, wenn der Schreibende genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung irrt. Klickt der Steuerpflichtige beim Befüllen eines elektronischen Erklärungsformulars genau den Datenordner an, den er anklicken will, und irrt er lediglich darüber, dass die Daten in diesem Datenordner nicht dem Streitjahr zuzuordnen sind, liegt kein Schreibfehler, sondern ein inhaltlicher Fehler beim Ausfüllen des Formulars vor. Das Verklicken ist dann dem Vertippen nicht gleichzusetzen (Leitsatz 1).
2.§ 173a AO ist auf ähnliche offenbare Unrichtigkeiten nicht anwendbar. Dies hat der BFH bereits entschieden (BFH, Urteil vom 26.5.2020, IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233). Er konnte deshalb offenlassen, ob die i...