Leitsatz
Die Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters erstreckt sich nicht auf solche Verluste, die aus Geschäftsvorfällen aus der Zeit vor Bestehen der stillen Gesellschaft stammen.
Sachverhalt
Hat ein stiller Gesellschafter entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Abmachung anteilige Verluste mitzutragen, stellen die auf ihn entfallenden Verlustanteile Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, sofern die stille Beteiligung zum Privatvermögen des stillen Gesellschafters gehört. Im Urteilsfall schloss ein Steuerpflichtiger mit einer GmbH im Laufe des Wirtschaftsjahrs einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Er sollte jährlich am Gewinn und Verlust mit 50 %, höchstens mit 50 % seiner Einlage, teilnehmen. Die GmbH erzielte im Wirtschaftsjahr des Beitritts als stiller Gesellschafter einen Verlust. Das Finanzamt erkannte als Werbungskosten nur 50 % des Verlustes an, die der GmbH seit Gründung der stillen Gesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftjahr erwachsen waren. Das FG gibt dem Finanzamt recht.
Entscheidung
Lediglich diejenigen Werbungskosten können dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, die aus Geschäftsvorfällen aus der Zeit nach Bestehen der stillen Gesellschaft stammen. Dies folgt allein schon aus dem Gesetzestext des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wonach die Einnahmen und damit spiegelbildlich die Ausgaben "aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst werden. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafter erstreckt sich daher nur auf den Gewinn oder Verlust, der bei Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks erwirtschaftet wird. Vor Errichtung der stillen Gesellschaft existierte eine Beteiligung und damit eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung noch nicht, sodass es keine Einnahmen bzw. Ausgaben aus einer entsprechenden Beteiligung geben kann.
Hinweis
Wer als stiller Gesellschafter am vollen Verlust des Wirtschaftsjahres partizipieren will, muss darauf achten, dass die stille Gesellschaft bereits zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres errichtet wird. Eine Vereinbarung, die auf eine Gewinn- bzw. Verlustverteilung bezogen auf den Erfolg des Unternehmens am Jahresende abstellt, ist steuerlich unbeachtlich. Sie verstößt gegen das Rückwirkungsverbot.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2007, 5 K 81/04