Leitsatz
Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO greift bei der Antragsveranlagung nicht ein, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Fälle erfasst werden, in denen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.
Sachverhalt
Die Kläger sind Arbeitnehmer und reichten im Jahr 2008 Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 ein. Zur Erstattung überzahlter Lohnsteuer beantragten sie die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen. Das Finanzamt (FA) lehnte dies wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung ab. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass bei Berücksichtigung der dreijährigen Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten und die Veranlagungen daher durchzuführen seien.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das FA die beantragten Veranlagungen zu Recht abgelehnt, da die die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO für die Jahr 2002 und 2003 abgelaufen ist. Da die Kläger die Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG begehren, waren sie zwar zur Abgabe der Steuererklärungen berechtigt gewesen, eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärungen bestand jedoch nicht. Daher greift die dreijährige Anlaufhemmung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht. Das FG hält die unterschiedliche Behandlung von Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei der Festsetzungsverjährung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG sachlich für gerechtfertigt, da nach dem Wegfall der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch für die Antragsveranlagung nunmehr vier Jahre Zeit für die Abgabe der Steuererklärung zur Verfügung steht.
Hinweis
In der Vergangenheit waren zwei Verfahren beim BFH und ein Verfahren beim BVerfG zu dieser Rechtsfrage anhängig, welche sich jedoch alle ohne Urteil erledigt haben. In dem gegen das vorstehende Urteil anhängigen Verfahren mit dem Az. VI R 53/10 muss der BFH nun entscheiden. Praktische Bedeutung dürfte die Entscheidung jedoch nur noch in Ausnahmefällen bzw. in den Fällen von Anträgen auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erlangen. Stpfl. die in den Jahren ab 2003 im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung studiert und keine Einkünfte erzielt haben, sollten daher noch entsprechende Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgeben, da nach den Urteilen des BFH vom 18.6.2009 (z.B. VI R 14/07) die Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten darstellen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010, 4 K 478/10