Leitsatz
Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht.
Normenkette
§ 15 Abs. 4 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002
Sachverhalt
Eine KG hielt in ihrem Betriebsvermögen Index-Partizipationszertifikate (Zertifikate, die bezogen auf den vereinbarten Börsenindex einen Rückzahlungsanspruch, nicht aber laufende Ausschüttungsansprüche vermitteln). Aus Teilwertabschreibungen bzw. aus Entnahmen ergaben sich in den Streitjahren 2000, 2002 und 2003 der Höhe nach unstreitige Verluste. Diese hielt das FA für Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und deshalb für nicht ausgleichsfähig.
Das FG gab der Klage statt (FG Köln, Urteil vom 3.8.2011, 11 7 K 4682/07, Haufe-Index 2800117, EFG 2012, 49).
Entscheidung
Auch der BFH war der Ansicht, es handele sich nicht um Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Hinweis
1. Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber erstmals geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften von Personen oder Unternehmen, die keine Finanzunternehmen sind, nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden dürfen. Dies ergibt sich für Betriebsvermögen aus § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG; für Privatvermögen galt damals § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. Konkret bestimmt § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, dass Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, betroffen sein sollen. Demgegenüber hieß es in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F., dass Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als Termingeschäfte gelten sollten.
2. Schon vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen für Betriebs- und Privatvermögen verbietet es sich, die Fiktion des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. für gewerbliche Einkünfte zu übernehmen, wobei Indexzertifikate nicht einmal unter diese Fiktion fallen (BFH, Beschluss vom 24.4.2012, IX B 154/10, BFH/NV 2012, 1241, BFH/PR 2012, 265). Hinzu kommt aber auch der Zweck der Regelungen, der darin besteht, wegen des hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts besonders riskante Geschäfte nur zu einem Verlustausgleich mit gleichartigen Geschäften führen zu lassen. Das besondere Risiko solcher Geschäfte macht auch eine besondere Beaufsichtigung von Anbietern solcher Geschäfte erforderlich, wozu Parallelen im Gesetzgebungsverfahren gezogen wurden.
Kassageschäfte weisen keine derartigen besonderen Gefahren auf. Deshalb gehören sie nach Meinung des BFH wie nach Meinung der h.M. im Schrifttum nicht zu den vom Verlustausgleich ausgenommenen Geschäften. Da Indexpapiere Gegenstand von Kassageschäften sind, fallen sie nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung.
3.Nicht im Streit war im Fall des hiesigen Urteils, dass die Indexpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörten. Wie für alle Wirtschaftsgüter gilt auch für Wertpapiere jeder Art, dass sie nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen gezogen werden können, wenn sie dem Betrieb voraussichtlich Vorteile bringen, also Gewinne möglich erscheinen. Besteht im Zeitpunkt des Erwerbs des Papiers bereits die über das allgemeine Anlagerisiko hinausgehende Gefahr einer Wertminderung, kommt eine Widmung zum Betriebsvermögen nicht mehr in Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 4.12.2014 – IV R 53/11