Leitsatz
Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages kommt nicht in Betracht, wenn einer der Pflegenden für die Pflege weitergeleitetes Pflegegeld erhält. Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Pflegenden weiterleitet, zählt zu den Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG und schließt die gleichzeitige Geltendmachung eines Pflegepauschbetrages aus.
Sachverhalt
Der ledige Kläger pflegte zusammen mit seiner Mutter seinen pflegebedürftigen Vater in der elterlichen Wohnung. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2001 beantragte er die Gewährung des vollen Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG, da er seine Pflegeleistungen unentgeltlich erbracht habe, während die Mutter das Pflegegeld erhalte. Das FA gewährte unter Hinweis auf § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG nur die Hälfte des Pflegepauschbetrages, da davon auszugehen sei, das bei Ehegatten das Pflegegeld immer unmittelbar zur Sicherung der Grundpflege verwendet werde und somit die Pflege selbst unentgeltlich erbracht werde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger im Klageverfahren vor, dass eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages nicht in Betracht käme, weil das Pflegegeld an die Mutter weitergeleitet werde, welche somit Einnahmen im Sinne des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG beziehe. Da die Mutter dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegepauschbetrages nicht erfülle, seien auch die Aufteilungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages nicht vor. Da die Mutter des Klägers eigene Einkünfte in Form des weitergeleiteten Pflegegeldes und damit "schädliche" Einkünfte im Sinne des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG hat, führt dies zum Ausschluss der Anspruchsberechtigung bei der Mutter mit der Folge, dass auch keine Aufteilung des Pflegepauschbetrages in Betracht kommt. Im Gegensatz zur Auffassung des FA erhält der pflegende Ehegatte das weitergeleitete Pflegegeld für seine Pflegeleistung. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften über die Leistungen bei häuslicher Pflege. Der Pflegebedürftige kann nämlich anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Dies setzt jedoch voraus, dass mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege in der Weise sichergestellt wird, dass der Pflegebedürftige das Pflegegeld an seinen ihn pflegenden Ehegatten weiterleitet.
Hinweis
In dem entschiedenen Fall war es steuerlich günstig, dass dem Sohn der volle Pauschbetrag angerechnet wurde. Seine Mutter hatte nur steuerpflichtige Einnahmen unter dem Grundfreibetrag, so dass sich bei ihr ein anteiliger Pauschbetrag steuerlich nicht ausgewirkt hätte. Das FA hat gegen das Urteil Revision eingelegt welche unter dem Az. III R 98/06 beim BFH geführt wird. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 09.10.2006, 11 K 1760/03