Leitsatz
Bei einer Barzahlung kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden.
Normenkette
§ 35a Abs. 2 EStG, Art. 2 und 3 GG
Sachverhalt
Der Kläger beantragte für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung für den Lohnanteil i.H.v. 4 872 €. Aufgrund der sehr schlechten Erfahrungen mit der Zahlungsmoral habe der Handwerker auf Barzahlung bestanden.
Den Erhalt der Barzahlung bestätigte dieser auf der Rechnung. Zudem wurde die Verbuchung der Rechnung durch den Steuerberater des Handwerkers bestätigt.
Das FA lehnte die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die fehlende unbare Zahlungsweise ab.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der Gesetzgeber ist nach Überzeugung der Finanzrichter dazu berechtigt, eine gesetzliche Differenzierung der Zahlungsmodalitäten für die Gewährung von Steuerermäßigungen zu normieren.
Hinweis
1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- und Betreuungsleistung erfolgt ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG.
Beachten Sie: Es ist seit 2008 nicht mehr materiell-rechtliche Voraussetzung, dass die Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung der ESt-Erklärung beigefügt werden.
Durch diese Maßnahme soll die elektronische Übermittlung der Steuererklärung gefördert werden. Im Einzelfall kann die Verwaltung die Unterlagen aber anfordern.
2. Die vorgenannte Gesetzesänderung ändert aber nichts an der Tatsache, dass -- wie im Streitjahr -- nur eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers begünstigt ist.
Nach Auffassung der Richter gilt dies selbst dann, wenn auf der Rechnung des Zahlungsempfängers
- die Barzahlung oder
- im Nachhinein eine Verbuchung der Bareinnahme durch den Steuerberater des Handwerkers
bestätigt wird.
3. Der Senat hat zwar gewisse Zweifel geäußert, ob durch die ausschließlich unbare Zahlungsweise nicht in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wird, in dem Zweck des Gesetzes (Bekämpfung der Schwarzarbeit) hat er jedoch eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung gesehen.
4. Weiterhin wurde nicht davon ausgegangen, dass die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist.
5. Durch die restriktive Gesetzesvorschrift ist auch bei geringen Rechnungsbeträgen eine Überweisung erforderlich. Gerade im Hinblick auf oftmals wiederkehrende kleinere Ausgaben (etwa für Schornsteinfeger etc.) wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber bei Rechnungsbeträgen bis z.B. 100 € auf eine unbare Zahlungsweise verzichten würde.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008, 1 K 791/07