Leitsatz
Erzielt ein in Österreich ansässiger selbstständiger Berufssportler Einkünfte aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen in Deutschland, so dürfen diese nach dem DBA Österreich vom 4.10.1954 nur dann der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn sie einer in Deutschland bestehenden Betriebsstätte des Sportlers zuzuordnen sind.
Normenkette
Art. 4 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich
Sachverhalt
Der Kläger, ein Berufssportler, war in den Streitjahren 1993 bis 1997 in Österreich ansässig. In Deutschland hatte er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter. Er nahm in den Streitjahren in Deutschland wiederholt an Sportturnieren teil. Von den hierfür zu zahlenden Vergütungen haben die Turnierveranstalter gem. § 50d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG Einkommensteuer einbehalten und abgeführt. Der Kläger begehrte beim BfF vergeblich deren Erstattung.
Entscheidung
Der BFH gab ihm hingegen Recht. Deutschland könne das Besteuerungsrecht allenfalls gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DBA Österreich zustehen, was aber voraussetze, dass der Kläger im Inland einer selbstständigen Arbeit nachgegangen sei und einen "freien Beruf" ausgeübt habe. Das sei bei einem Berufssportler indes nicht der Fall, ein solcher sei Gewerbetreibender. Ein insoweit vom nationalen abweichendes abkommensrechtliches Rechtsverständnis verbiete sich angesichts des klaren Regelungswortlauts, der Regelungssystematik und der historischen Regelungsentwicklung.
Hinweis
Dem Urteil kommt für Sie letztlich kaum praktische Bedeutung zu und es ist außerdem durch die zwischenzeitliche Entwicklung mehr oder weniger überholt, weshalb lediglich auf das Folgende hinzuweisen ist:
1. Die Beteiligten stritten im Urteilsfall darüber, ob Einkünfte des Klägers, eines in Österreich ansässigen Berufssportlers, in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen werden dürfen oder ob dem das DBA Österreich entgegenstehe. Der BFH hat sich auf die Seite des Klägers gestellt und das deutsche Besteuerungsrecht verneint. Deutschland und Österreich haben sich mittlerweile bei Berufssportlern allerdings auf eine anderweitige Handhabung geeinigt (vgl. aus deutscher Sicht BMF, Schreiben vom 15.3.1996, BStBl I 1996, 161; FinMin Nds., Erlass vom 25.4.1996, FR 1996, 507). Das Besteuerungsrecht für die in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit des Sportlers steht danach dem Tätigkeitsstaat zu.
2. Ausschlaggebend dafür, das DBA Österreich und den hier maßgeblichen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 im Sinn des Klägers auszulegen, war insbesondere der Umstand, dass nach seinerzeitiger deutscher Rechtslage bei Vereinbarung des DBA im Jahr 1954 die Tätigkeit eines ausländischen Berufssportlers im Inland nicht beschränkt steuerpflichtig war. Folglich wären, wäre man dem Kläger gefolgt, sog. weiße Einkünfte entstanden. Nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist dies seit dem VZ 1996 anders: Die Einkünfte des Berufssportlers können seitdem im Inland besteuert werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.10.2000, I R 44-51/99