Leitsatz
Die Fiktion des Zugangs am dritten Tag gilt nicht stets bei einer Übermittlung durch Telefax.
Sachverhalt
Beim Kläger wurde eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Gegen die aufgrund dieser Prüfung ergangenen geänderten Steuerbescheide legte der Kläger Einsprüche ein, die vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Die Einspruchsentscheidungen wurden dem steuerlichen Berater des Klägers am 3.3.2005 per Telefax übermittelt. Gegen diese Einspruchsentscheidungen erhob der Kläger am 5.4.2005 Anfechtungsklage. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klagefrist abgelaufen sein dürfte, trug der Kläger vor, bei einem durch Telefax übermittelten Verwaltungsakt handele es sich um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt. Dieser gehe nach § 122 Abs. 2a AO am dritten Tag nach der Absendung zu. Dass § 122 Abs. 2a AO auch bei der Übermittlung per Telefax gelte, sei im AO-Anwendungserlass ausdrücklich geregelt. Dementsprechend sei die Klagefrist nicht abgelaufen.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab. Entgegen der Ansicht des Klägers sah es die Klagefrist als abgelaufen an. Zunächst stellte das Gericht klar, dass grundsätzlich eine Einspruchsentscheidung per Telefax bekannt gegeben werden kann. Allerdings konnte sich der Kläger hier nicht auf eine Drei-Tages-Fiktion berufen. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt hier deswegen nicht, weil eine Bekanntgabe durch Telefax keine Übermittlung durch die Post ist. Auch kann sich der Kläger nicht auf § 122 Abs. 2a AO berufen, da zumindest bei Faxen, die, wie in der Entscheidung, ausschließlich auf Papier ausgedruckt werden, keine elektronische Übermittlung eines Verwaltungsakts gegeben ist. Anders liegt der Fall, wenn das Gerät auch in der Lage ist, das Fax elektronisch aufzuzeichnen. Dies war hier aber nicht der Fall. Das Fax ist damit am 3.3.2005 zugegangen, die Klagefrist damit abgelaufen.
Hinweis
Die Klage hat die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage zum Gegenstand, ob bei einer Übermittlung per Telefax stets die Fiktion des § 122 Abs. 2a AO gilt, dass die Bekanntgabe am dritten Tag nach der Absendung erfolgt ist. Dass eine Einspruchsentscheidung überhaupt per Fax übermittelt werden kann, ist demgegenüber höchstrichterlich abgesegnet ≪FE≫BFH, Urteil v. 8.7.1998, I R 17/96, BStBl 1999 II S. 48; BFH, Urteil v. 27.6.2001, X B 23/01, BFH/NV 2001 S. 1529.≪FE≫. Als sehr misslich für den Kläger ist dabei der Umstand anzusehen, dass das Finanzgericht hier gegen den AO-Anwendungserlass entschieden hat ≪F≫AEAO zu § 122 Tz. 1.8.2.≪FE≫, der alle Arten der Übermittlung per Fax als elektronisch übermittelte Verwaltungsakte ansieht ≪F≫Ebenso Frotscher, in Schwarz, AO, § 122 AO Tz. 136a.≪FE≫. Diese Ansicht der Verwaltung dürfte dabei auch zutreffend sein, da es unbillig erscheint zwischen Faxen, die im Computer gespeichert werden und allein auf Papier erfassten Faxen zu differenzieren, wie es dies das FG Köln getan hat. Letztlich bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage werten wird, die sich gleichwohl durch die technische Entwicklung zukünftig immer weniger stellen dürfte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vom Finanzgericht wurde die Revision zum BFH nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Das Aktenzeichen des BFH ist nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 11.03.2009, 5 K 1396/05