Leitsatz

Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 4, § 20 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 4 UmwStG

 

Sachverhalt

Mit Vertrag vom Juli 2015 wurde das Vermögen der H-KG ("übertragende Gesellschaft") im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin, ebenfalls eine GmbH & Co. KG ("übernehmende Gesellschaft"), übertragen. Steuerlicher Übertragungsstichtag war der 31.12.2014. Im Gewinnfeststellungsbescheid der Klägerin für das Jahr 2014 nahm das FA die von der Klägerin begehrte Verrechnung des von der H-KG im Jahr 2014 erzielten Verlusts mit dem von der Klägerin im Jahr 2014 erzielten Gewinn nicht vor. Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2019, 7 K 11111/17, Haufe-Index 14933232, EFG 2022, 61) wies die Klage der Klägerin ab. Bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags seien die übertragende und die übernehmende Gesellschaft selbstständige Rechtsträger, die auch getrennt zu veranlagen seien.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin aus den sich aus den Praxis-Hinweisen ergebenden Gründen zurück.

 

Hinweis

1. Die Verschmelzung einer Personen(handels)gesellschaft auf eine andere Personen(handels)gesellschaft (§ 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 39 UmwG) stellt steuerrechtlich die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft i.S.d. § 24 UmwStG dar.

2. Nach § 24 Abs. 4 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Die Rückwirkung bewirkt allerdings nur, dass nicht nur das ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Personengesellschaft erzielte Einkommen, sondern auch das im Rückwirkungszeitraum von der übertragenden Personengesellschaft erzielte Einkommen bereits der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen ist. Sie wirkt jedoch nicht darüber hinaus zurück.

3. Die laufende Ergebniszurechnung ändert sich danach erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Ist dies (z.B.) der 31.12.2014, so ist der Einbringende bis zum 31.12., 24:00 Uhr, Vermögensinhaber, und (erst) ab dem 1.1., 00:00 Uhr, ist es die übernehmende Personengesellschaft.

4. Dementsprechend kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 6/21

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