Leitsatz
Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 9 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 6, § 7 GewStG
Sachverhalt
Die Tätigkeit der klagenden gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bestand aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes und dem Halten von Beteiligungen an zwei gewerblich geprägten GbR, die ihrerseits nur eigenen Grundbesitz verwalteten. Das FA sah nach einer Außenprüfung in dem Halten der Beteiligungen eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der KG schädliche Tätigkeit. Es versagte die erweiterte Kürzung bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags in den anschließend erlassenen Änderungsbescheiden. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch gegen die Änderungsbescheide erhobene Klage ab (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25.5.2016, 1 K 51/15, Haufe-Index 9837702, EFG 2016, 1899).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision als unbegründet zurück. Das Halten der Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Unterpersonengesellschaft sei nicht als Verwaltung eigenen Grundbesitzes anzusehen, weil der Grundbesitz der Untergesellschaft jener selbst zuzurechnen sei. Das Halten der Beteiligung könne auch nicht als Nebengeschäft zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes der Obergesellschaft angesehen werden. Es verletzte das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beteiligungsgewinn wegen der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nicht in den Gewerbeertrag der Obergesellschaft eingehe.
Hinweis
1. Das Urteil stellt klar, dass der Beschluss des Großen Senats vom 25.9.2018 (BFH, Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16, BFH/NV 2019, 475, BFH/PR 2019, 135, BStBl II 2019, 262) über die Beteiligung an Zebragesellschaften hinaus keine Änderung der Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bewirkt. Es bleibt dabei, dass die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Untergesellschaft schädlich ist, und zwar auch dann, wenn sich die Untergesellschaft ihrerseits rein grundstücksverwaltend betätigt.
2. Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten und allein ihrer Rechtsform wegen der GewSt unterliegen, werden durch die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.H.d. gesamten Erträge aus der Grundstücksverwaltung im Ergebnis von der GewSt vollständig freigestellt. Übt die Personengesellschaft aber neben der Grundstücksverwaltung eine andere Tätigkeit aus, die sich nicht auf die Verwaltung eigenen Kapitals, die Betreuung von Wohnungsbauten oder die Errichtung oder Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen beschränkt, entfällt die erweiterte Kürzung und es bleibt nur die unbedeutende einfache Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2 % des Einheitswerts der Grundstücke.
3. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH das Halten der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden und nicht gewerblich geprägten (Unter-)Personengesellschaft als unschädlich beurteilt, weil die Untergesellschaft ertragsteuerlich negiert und deren Vermögen anteilig den Gesellschaftern zugerechnet wird.
Eine gewerblich geprägte Unterpersonengesellschaft unterhält jedoch einen eigenen Gewerbebetrieb, der in der Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes besteht. Der Obergesellschaft wird deshalb – anders als bei der Zebragesellschaft – die Beteiligung an der Untergesellschaft und nicht deren Grundbesitz zugeordnet.
4. Natürlich steht der eigenen Grundbesitz verwaltenden Untergesellschaft ihrerseits die erweiterte Kürzung zu und die Gewinnanteile werden bei der Obergesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG aus dem Gewerbeertrag gekürzt. Der gewerbesteuerliche Nachteil der Handhabung des BFH besteht aber darin, dass der Gewinn aus der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes der Obergesellschaft der GewSt nur deshalb unterliegt, weil sie die Beteiligung an der Untergesellschaft hält. Doppelstöckige Strukturen solcher Art sollten also vermieden werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.6.2019 – IV R 44/16