Dr. Hubertus Gschwendtner
Leitsatz
* 1. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht auf Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzuwenden. Das Besitzunternehmen ist auch mit den Teilen des Gewerbeertrags gewerbesteuerpflichtig, die es aus der Vermietung von Grundstücken an andere als das Unternehmen der Betriebsgesellschaft erzielt hat.
2. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt die Befreiung von der Gewerbesteuer nur bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Das Besitzunternehmen kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Betriebsgesellschaft wegen ihrer ausschließlich vermögensverwaltenden Tätigkeit steuerbefreit sei.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 2 Abs. 1 GewStG , § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin – eine KG und Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung – vermietete eigenen Grundbesitz an eine GmbH (Betriebsgesellschaft); sie vermietete Grundstücke auch noch an andere Unternehmen. Die Mieteinnahmen, die sie von der GmbH erzielte, betrugen rund 24 % ihres Gesamtumsatzes. Die GmbH vermietete die angemieteten Grundstücke an andere Unternehmen weiter.
Das FA versagte der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil. Die Tätigkeit der GmbH sei Gewerbebetrieb kraft Rechtsform; damit könne sie auch Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein. An seiner Rechtsprechung, dass die Vermietung von Grundstücken der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft nicht nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steuerbefreit sei, halte er fest. Auf eine Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft nach dieser Vorschrift könne sich die Klägerin nicht berufen, weil eine solche nur dann gegeben sei, wenn die Betriebsgesellschaft eigenen Grundbesitz verwalte.
Die Klägerin sei auch mit den Teilen des Gewerbeertrags gewerbesteuerpflichtig, die sie aus der Vermietung von Grundstücken an andere Unternehmen erzielt habe. Das ergebe sich sowohl daraus, dass diese Tätigkeit über § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich werde, als auch daraus, dass nur derjenige die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen könne, der ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte und nutze.
Hinweis
Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, auf Antrag den Gewerbeertrag um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht für Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 26.8.1993, IV R 48/91, BFH-NV 1994, 265). Die im o.a. Urteil zu klärende Frage war, ob das auch gilt, wenn die Betriebsgesellschaft die angemietete Grundstücke ihrerseits lediglich weitervermietet und ob § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht wenigstens hinsichtlich des Gewerbeertrags anzuwenden ist, der aus der Vermietung des Besitzunternehmens an andere Unternehmen erzielt wird.
Da die Tätigkeit einer GmbH Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist (§ 2 Abs. 2 GewStG), kann die GmbH Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch bei lediglich vermögensverwaltender Tätigkeit sein. Vermietet sie die angemieteten Grundstücke weiter, werden diese regelmäßig auch wesentliche Grundlage ihres Betriebs sein (zu den Ausnahmen vgl. u.a. Schmidt/Wacker, EStG, 24. Aufl., § 15 Rz. 812).
Allein die Tatsache, dass sie die Grundstücke weitervermietet, führt bei ihr nicht zur Befreiung von der Gewerbesteuer; denn sie nutzt nicht eigenen Grundbesitz. Eigener Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nur der zum Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft gehörende Grundbesitz (BFH, Urteil vom 22.1.1992, I R 61/90, BStBl II 1992, 628). Daran fehlt es hier; das Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft kann der Betriebsgesellschaft nicht zugerechnet werden (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 19.3.2002, VIII R 57/99, BFH-PR 2002, 261). Damit stellt sich bei angemietetem Grundbesitz auch nicht die inzwischen dem GrS des BFH vorgelegte Frage, ob die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft der Besitzgesellschaft zuzurechnen ist (BFH, Vorlagebeschluss vom 12.5. 2004, X R 59/00, BFH -PR 2004, 359).
Hinsichtlich der nicht an die Betriebsgesellschaft vermieteten Grundstücke liegt zwar bei der Klägerin eine an sich nicht gewerbliche Vermögensverwaltung vor; diese Tätigkeit wird aber durch die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der Betriebsaufspaltung infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Das gilt auch für die Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 11.5.1998, IV R 43/88, BStBl II 1989, 797). Aus § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ergibt sich ergänzend, dass nur derjenige steuerbefreit ist, der ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.2.2005, VIII R 53/02