Leitsatz
1. Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die GewSt-Freiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S.d. § 13 GewStDV.
2. Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
§ 3 Nr. 1 GewStG, § 13 GewStDV, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG
Sachverhalt
Der Sachverhalt entspricht dem Urteil IV R 17/09 vom gleichen Tag (BFH/NV 2011, 687, BFH/PR 2011, 203). Das FA unterwarf den Gewinn der KG, die als Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie angesehen wurde, der GewSt. Die KG machte bei FA und FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009, 14 K 5123/05 G, Haufe-Index 2274884, EFG 2009, 1854) erfolglos eine GewSt-Befreiung in Anlehnung an § 3 Nr. 1 GewStG (staatliche Lotterie) bzw. § 13 GewStDV (Einnehmer staatlicher Lotterie) geltend.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung, dass keine GewSt-Befreiung in Betracht komme. Er verwies das Verfahren aber an das FG zurück, um wie im Verfahren wegen Gewinnfeststellung die Rückstellung für ausstehende Gewinnansprüche der Mitspieler zu ermitteln.
Hinweis
1. Staatliche Lotterien und staatlich genehmigte Lotterien sind von der GewSt befreit. Die Befreiung dient der Vermeidung einer Doppelbelastung mit GewSt und Lotteriesteuer. Dies führte die Klägerin ins Feld, weil bei ihr eben diese Doppelbelastung eintrete, nachdem sie als Veranstalter einer Lotterie i.S.d. Lotteriesteuergesetzes angesehen werde.
Der BFH sieht die Doppelbelastung von Veranstaltern nicht genehmigter Lotterien als einfachgesetzlich unausweichlich und verfassungsrechtlich zulässig an. Sie wird durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel gerechtfertigt, die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen. Diesem Ziel dient in erster Linie das staatliche Glücksspielmonopol, das mit der Veranstaltung nicht genehmigter Lotterien umgangen wird. In solchen Fällen soll die Doppelbelastung mit GewSt und Lotteriesteuer zulässig sein, zumal die Lotteriesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann und die Bemessungsgrundlage der GewSt mindert.
2. Auch Unionsrecht steht der GewSt-Belastung nach Meinung des BFH jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Veranstalter wie hier im Inland ansässig ist. Weder die Niederlassungsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit sind in einem solchen reinen Inlandsfall berührt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 01.12.2010 – IV R 18/09