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Keine höheren Kfz-Kosten bei Behinderten als Pauschsätze

Alica Heger, Karin Heger
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Leitsatz

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines Pkws durch einen außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr 1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom 26.3.1997, III R 71/96, BStBl II 1997, 538).

 

Normenkette

§ 33 Abs. 1 EStG , § 33b EStG

 

Sachverhalt

Der 1915 geborene verheiratete Kläger ist zu 100 % schwerbehindert und besitzt einen Behindertenausweis mit dem Merkmal "a.G.". Im Streitjahr 1994 machte er in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Kfz-Kosten in Höhe von 11 408 DM für eine Jahresfahrleistung von 6 960 km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Der Kläger fährt einen am 1.3.1994 erworbenen Passat GL 2,0 Automatic. Bei der Berechnung der Kosten unterstellte er eine fünfjährige Nutzungsdauer.

Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nur mit 0,52 DM/km, abzüglich der zumutbaren Belastung von 5 %. Daneben gewährte es den Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG in Höhe von 3 870 DM.

Das FG gab der Klage, mit welcher der Kläger den vollen Abzug der im Einzelnen nachgewiesenen Kfz-Kosten in Höhe von 11 408 DM begehrte, statt. Die Revision führte zur Klagabweisung.

 

Entscheidung

Der BFH war der Auffassung, eine Fahrleistung von 6 960 km sei nicht so außergewöhnlich, dass sie den Ansatz eines höheren Kilometersatzes als 0,52 DM je gefahrenen Kilometer...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen für ein Abweichen von den Kfz-Kosten-Pauschsätzen bei außergewöhnlich stark gehbehinderten Steuerpflichtigen  Leitsatz (amtlich) Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen ...

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