Leitsatz
Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er jeweils eine Woche im Jahr auf einer Messe im Fördergebiet sowie eine Woche auf einer Messe außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird und die übrige Zeit bei einer außerhalb des Fördergebiets ansässigen Firma eingelagert wird.
Normenkette
§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996
Sachverhalt
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH im Verlagswesen tätig. U.a. für einen 1996 angeschafften Messestand beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 10 %. Der Messestand wird ausschließlich auf den Buchmessen in Leipzig und Frankfurt am Main für jeweils etwa eine Woche im Jahr eingesetzt. In der übrigen Zeit wird er bei dem aufstellenden Unternehmen in Baden-Württemberg gelagert.
Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte das FA die Investitionszulage für 1996 ohne Berücksichtigung des Messestands fest. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Investitionszulage auf die Anschaffungskosten für den Messestand verneint, da die Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG, 1996 nicht erfüllt seien, denn er sei nicht mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben. Nach ständiger Rechtsprechung verlange der Begriff des Verbleibens eine dauerhafte zeitliche und räumliche bzw. tatsächliche Beziehung des begünstigten Wirtschaftsguts zu der Betriebsstätte im Fördergebiet.
Dies erfordere grundsätzlich ein Verbleiben des Wirtschaftsguts im räumlichen Bereich der Betriebsstätte. Diese Voraussetzung sei zwar auch dann erfüllt, wenn ein Wirtschaftsgut seiner Art nach nur außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden könne, erforderlich sei aber auch hier, dass es im Fördergebiet oder allenfalls kurzfristig außerhalb verbleibe.
Der Messestand sei jeweils nur eine Woche auf den Buchmessen in Leipzig und Frankfurt eingesetzt und im Übrigen in Baden- Württemberg eingelagert gewesen. Dies sei nicht ausreichend.
Hinweis
Neben weiteren Voraussetzungen verlangt § 2 InVZulG, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein Verbleiben im räumlichen Bereich der Betriebsstätte voraus.
Eine Ausnahme gilt für solche Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach typischerweise außerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, wie z.B. Baugeräte, Lkw oder – wie im Streitfall – ein Messestand. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, dass die Wirtschaftsgüter über die lediglich funktionelle Bindung an das Stammhaus hinaus, innerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kommen oder allenfalls kurzfristig außerhalb eingesetzt werden. So ist z.B. bei einem Lkw nicht zulagenschädlich, wenn auch Transporte vom Fördergebiet in die alten Bundesländer oder ins Ausland durchgeführt werden. Ist der Auftrag aber ausgeführt, muss der Lkw wieder in die Betriebsstätte zurückkehren.
Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass – von diesen Ausnahmen abgesehen – Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht genügt ist, wenn das Wirtschaftsgut nur eine Woche im Jahr in Leipzig zum Einsatz kommt, den Rest des Jahres aber – von der Frankfurter Buchmesse abgesehen – in Baden-Württemberg eingelagert ist. Zwar ist der Messestand weiterhin dem Betrieb im Fördergebiet gewidmet, dieser lose funktionale Zusammenhang genügt indes nach Auffassung des BFH nicht.
Allerdings muss ein Wirtschaftsgut nicht tatsächlich durchgängig genutzt werden. Es reicht aus, dass es betriebsbereit und dazu bestimmt ist, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Ist es aber nicht für die Abwicklung eines betrieblichen Auftrags eingesetzt, muss es grundsätzlich wieder in den räumlichen Bereich des Betriebs zurück.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.2.2002, III R 14/00